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Aktuelle Informationen

Digitale Bearbeitung der Beihilfe

Auf Basis einer Kooperation der beiden Freistaaten Sachsen und Bayern wird die Bearbeitung Ihrer Beihilfe im Landesamt für Steuern und Finanzen schrittweise digitalisiert. Perspektivisches Ziel ist es, vollständig medienbruchfrei arbeiten zu können. Als erster Schritt erfolgt nunmehr die Überführung des technischen Betriebes des Beihilfeabrechnungsverfahrens vom Landesamt für Steuern und Finanzen zum Bayerischen Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

Die erforderliche Aktualisierung der Datenschutzhinweise können Sie auf der Homepage des Landesamtes für Steuern und Finanzen einsehen

Auswirkungen des Corona-Virus auf die Beihilfe

Fragen zur Auswirkung des Corona-Virus auf die Beihilfe werden Ihnen unter den FAQ´s beantwortet.

Änderungen in der Sächsischen Beihilfeverordnung ab dem 28. November 2020

Am 28. November 2020 ist die Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Beihilfeverordnung in Kraft getreten. Daraus ergeben sich folgende Änderungen in der Sächsischen Beihilfeverordnung: 

  • Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen sind nun nicht mehr von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
  • Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten sowie Lagerhaltung, die im Zusammenhang mit Inlays, Zahnkronen, Zahnersatz und Suprakonstruktionen berechnet werden, sind nun zu 65 Prozent, bei Indikationen nach § 11 Abs. 2 SächsBhVO wie bisher zu 100 Prozent beihilfefähig.
  • Für kieferorthopädische Leistungen wurden einheitliche beihilfefähige Höchstbeträge festgelegt.
  • Der Katalog der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen wurde um die Systemische Therapie erweitert. Zudem wurde die Möglichkeit einer Kurzzeittherapie ohne vorheriges Gutachter- / Voranerkennungsverfahren geschaffen.
  • Von Änderungen ist auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Krankenhausleistungen in Privatkliniken betroffen, die psychiatrische und psychosomatische Leistungen nach dem pauschalierenden Entgeltsystem abrechnen. Hier ist künftig durch die Festsetzungsstelle eine Vergleichsberechnung mit dem entsprechenden Krankenhaus der Maximalversorgung durchzuführen. Bei geplanten stationären Behandlungen in einer Privatklinik wird deshalb empfohlen, vorab eine Kostenanfrage einzureichen. Bitte nutzen Sie hierfür unsere E-Mail-Adresse BEIHILFE@LSF.SMF.SACHSEN.DE
  • Der beihilfefähige Höchstbetrag für Sehhilfen wurde auf 100 EUR je Auge erhöht.
  • Im Rahmen des Voranerkennungsverfahren von Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren ist außerhalb des Vierjahreszeitraums nun kein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes mehr einzuholen. Der Beihilfeberechtigte hat die Voraussetzungen mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen.

Telefonische Erreichbarkeit

Um eine Verbesserung der Bearbeitungssituation zu erreichen, haben wir seit Jahresbeginn verschiedene Maßnahmen eingeleitet. Es werden zusätzliche Mitarbeiter in die Beihilfebearbeitung eingearbeitet, Aushilfen unterstützen das Stammpersonal und die Servicezeiten bleiben bis auf Weiteres reduziert. Damit sollen Ihre Beihilfeanträge so zügig wie möglich bearbeitet werden können. Sie erreichen die Beihilfestelle daher zu folgenden Zeiten:

Montag und Freitag von  8:30 – 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 13:30 – 16:30 Uhr

Ich bitte Sie für diese Maßnahme um Ihr Verständnis.

Rezeptbelege

Zum 1. Januar 2011 trat das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) in Kraft. Auf Grund dessen können Beihilfeträger von den pharmazeutischen Unternehmen Rabatte zu gewährten Beihilfen für Arzneimittel entsprechend § 130a SGB V erhalten.

In diesem Zusammenhang wird die Beihilfestelle verpflichtet, Rechnungsbelege für ab dem 01.01.2011 gekaufte Arzneimittel für eine Rechnungsprüfung aufzubewahren. Diese verbleiben in der Beihilfestelle und werden daher nicht an den Beihilfeberechtigten zurückgeschickt.

Sofern Sie Rezeptbelege für Arzneimittel für Ihre eigenen Unterlagen benötigen, bitten wir Sie, vorab Kopien anzufertigen und ggf. diese (mit Ausnahme bei Todesfällen) der Beihilfestelle vorzulegen. Der Beihilfestelle ist es nicht mehr möglich, im Nachhinein Rezepte wieder zurückzuschicken.

Andere Belege (z. B. Arztrechnungen) erhalten Sie auch künftig weiterhin zurück.

Bearbeitungszeiten Beihilfe

Die Anzahl der eingehenden Beihilfeanträge ist im Laufe eines Kalenderjahres sehr schwankend, so dass es vor allem bei Quartalswechseln sowie Ferienzeiten zu Antragsspitzen und dadurch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.

Auf die Antragsspitzen hat die Beihilfestelle keinen Einfluss, sie ist jedoch stets bestrebt, die Bearbeitungszeiten auf unter 15 Arbeitstage zu halten. Dabei zählen Postlaufzeiten nicht mit.

Sie können uns generell unterstützen, indem Sie

  • insbesondere während der Zeiten der Antragsspitzen von Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand absehen
  • im Laufe des Jahres mehrere »kleinere« Anträge einreichen statt eines einzigen »großen«
  • die Anträge vollständig ausfüllen und Rezeptbelege mit Ausnahme bei Todesfällen in Kopie einreichen (siehe auch unter aktuelle Informationen den Hinweis »Rezeptbelege«)
  • bei Anfragen zunächst unsere hierzu veröffentlichten Informationen und Merkblätter lesen
  • bei allgemeinen Zusendungen ihr Anliegen, ihren Namen sowie die Personalnummer leserlich angeben.

Antragstellung

Entstandene Aufwendungen sollen zeitnah und unabhängig von der Höhe der Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden. Sogenannte »Sammler« bitten wir zu vermeiden, da dadurch längere Wartezeiten entstehen können.

Änderungen der Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen des Ehegatten ab 01.01.2014

Für ab 01.01.2014 entstehende Aufwendungen Ihres berücksichtigungsfähigen Ehegatten kann Beihilfe nur gewährt werden, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre (für Aufwendungen, die im Kalenderjahr 2014 entstehen, also 2011, 2012 und 2013) 18.000 EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 2 SächsBhVO). Bei der Einkommensprüfung ist das Entstehen der Aufwendungen (Datum des Arztbesuches, Kaufdatum des Arzneimittels u.s.w.) maßgebend (nicht mehr die Stellung des Beihilfeantrages).

Der jeweilige Gesamtbetrag der Einkünfte (für die drei maßgeblichen Vorjahre) ist mit der Geltendmachung von Aufwendungen für den Ehegatten im Beihilfeantrag zwingend durch die Erklärung der Einkünfte für den Ehegatten (Anhang 2 zu VwV zu § 4 Abs. 2 SächsBhVO) und durch die Vorlage des/r Einkommensteuerbescheide/s oder ggf. anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Beteiligung der Beihilfe an den Pflegeberatungskosten nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Nach § 7a SGB XI haben ab dem 01.01.2009 Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfeangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung).

Für den Bereich der PKV wird diese Pflegeberatung durch die COMPASS GmbH abgedeckt.

Da die Beihilfe die Pflegeberatung selbst nicht organisieren könnte, wurde zwischen dem BMI als Träger der Beihilfe und der COMPASS vertraglich vereinbart, dass COMPASS die Pflegeberatung auch für die Beihilfe durchführt. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen ist diesem Rahmenvertrag für die Beihilfeberechtigten des Freistaates Sachsen (mit Ausnahme der Beihilfeberechtigten des Sächsischen Landtages) beigetreten.

Gemäß § 48 Abs. 3 SächsBhVO beteiligt sich die Festsetzungsstelle für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden oder beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Ab dem 01. August 2013 erhält daher COMPASS für jede Pflegeberatung, die für eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person erfolgte, von der Beihilfestelle eine Kostenbeteiligung. Die Kosten hierfür stellt COMPASS der Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen in Rechnung, so dass die Beihilfeberechtigten auf Grund der internen Abrechnung nichts zu veranlassen haben.

Weitere Informationen sind dem Internetauftritt der COMPASS unter www.compass-pflegeberatung.de zu entnehmen. Telefonisch ist die COMPASS unter 0800 101 88 00 zu erreichen.

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