Aktuelle Informationen
Digitale Bearbeitung der Beihilfe
Auf Basis einer Kooperation der beiden Freistaaten Sachsen und Bayern wird die Bearbeitung Ihrer Beihilfe im Landesamt für Steuern und Finanzen schrittweise digitalisiert. Perspektivisches Ziel ist es, vollständig medienbruchfrei arbeiten zu können. Als erster Schritt erfolgte die Überführung des technischen Betriebes des Beihilfeabrechnungsverfahrens vom Landesamt für Steuern und Finanzen zum Bayerischen Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Die erforderliche Aktualisierung der Datenschutzhinweise können Sie auf der Homepage des Landesamtes für Steuern und Finanzen einsehen
- Datenschutzhinweise - Beihilfe (*.pdf, 0,16 MB) Quelle: www.lsf.sachsen.de/Datenschutz.html
Zukünftig werden alle eingehenden Beihilfedokumente vor der Bearbeitung digitalisiert. Dafür werden die Unterlagen im Landesamt für Finanzen in Würzburg zentral gescannt und dem LSF in digitaler Form zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung gestellt.
Um diesen Prozess zu unterstützen und zu beschleunigen bitten wir Sie Folgendes zu beachten:
- Ihre Personalnummer auf den eingereichten Unterlagen angeben,
- Ihre Beihilfeanträge vollständig ausfüllen,
- vorgeschriebene Unterschriften nicht vergessen,
- die Unterlagen nicht heften, klammern oder zusammenkleben und keine Haftnotizen oder Klebestreifen verwenden. Diese müssen sonst vor dem Scannen aufwendig von Hand entfernt werden.
- Reichen Sie ausschließlich Kopien Ihrer Belege ein. Eine Rücksendung der eingereichten Belege wird zukünftig nicht mehr erfolgen.
- Reichen Sie ausschließlich Beihilfeunterlagen ein. Unterlagen, die an andere Stellen im LSF weitergeleitet werden sollen, können nicht weitergegeben werden.
Ihre Beihilfeunterlagen werden weiterhin im LSF in Dresden und der dazugehörigen Außenstelle Chemnitz bearbeitet. Auch Ihren Beihilfebescheid erhalten Sie weiterhin aus dem LSF. Er wird Ihnen wie gewohnt in Papierform zugehen.
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen bleibt die LSF-Beihilfestelle. Als Dienstleister kann die Scanstelle Würzburg keine Auskunft über den Bearbeitungsstand Ihrer Beihilfedokumente geben.
Sie erreichen Ihre Beihilfestelle unter: 0351 827-19339
Montag und Freitag von 08:30 – 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 13:30 – 16:30 Uhr
Weitere Hinweise finden Sie unter dem Themenbereich Telefonische Erreichbarkeit.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es in der Umstellungsphase auf die papierlose Sachbearbeitung vorübergehend zu erhöhten Arbeitsaufwänden und damit zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Wir werden Sie auf der LSF-Homepage entsprechend aktuell informieren. Bitte unterstützen Sie uns dabei, indem Sie von Anfragen zum Eingang des Antrages oder Bearbeitungsstand absehen.
Weitere Informationen können Sie dem beigefügten Informationsschreiben entnehmen:
Telefonische Erreichbarkeit
Sie erreichen Ihre Beihilfestelle in den Bereichen der Beihilfefestsetzung, Voranerkennung und Bemessungssatzbestimmung unter der zentralen Telefonnummer
Telefon: 0351 827-19339
| Montag und Freitag Dienstag und Donnerstag |
von 08:30 – 12:00 Uhr von 13:30 – 16:30 Uhr |
Weitere Hinweise sowie das Auswahlmenü finden Sie unter dem Themenbereich Telefonische Erreichbarkeit.
Änderung der Bemessungssätze ab dem 01.01.2024
Mit der Änderung des § 80 SächsBG ist insbesondere eine Veränderung der Bemessungssätze in der Beihilfe ab 1. Januar 2024 verbunden. Die wesentlichen Änderungen der Bemessungssätze sind
- 70 % für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (aktive Beihilfeberechtigte) mit einem berücksichtigungsfähigen Kind,
- 90 % für aktive Beihilfeberechtigte und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, - 90 % für berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegattin/Ehegatte, Lebenspartnerin/Lebenspartner und Kinder).
Für den Bereich der Pflegeversicherung gelten die bisherigen Bemessungssätze unverändert fort.
Bitte beachten Sie auch, dass der erhöhte Bemessungssatz von 90 % nicht für alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen zum Tragen kommt (z. B. weil die berücksichtigungsfähige Ehegattin/Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner auf Grund des Bezuges einer Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist). Andererseits können auch Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den erhöhten Bemessungssatz von 90 % erhalten (z. B. Witwen/Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2023 eintreten wird).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Änderung der Bemessungssätze in der Beihilfe ab 1. Januar 2024:
- Besonderheiten für Heilfürsorgeberechtigte (*.pdf, 57,90 KB)
- FAQ Beihilfebemessungssätze (*.pdf, 0,38 MB)
- FAQ Konkurrenzen und Verstetigung (*.pdf, 0,16 MB)
Änderungen in der Sächsischen Beihilfeverordnung ab dem 1. Januar 2024
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 sind Änderungen in der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO) in Kraft getreten. Es ergeben sich insbesondere folgende Neuerungen:
- Die Regelung zur Beihilfe eines berücksichtigungsfähigen Kindes in Konkurrenzfällen wurde unter Beachtung einer Übergangsfrist neu geregelt.
- Der Ehegattengrenzbetrag wurde erhöht.
- Die Höchstbetragsregelung für Heilmittel wurde überarbeitet.
- Die Höchstbeträge für Hilfsmittel, Sehhilfen, Familien und Haushaltshilfen, Fahrtkosten, Rehasport- und Funktionstraining, Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einer Kurmaßnahme wurden angepasst.
- Die anerkannten Kurorte für Kuren im Inland wurde geändert.
- Die Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson wurde neu in die SächsBhVO aufgenommen. Diese gilt jedoch erst ab dem 1. Juli 2024.
- Die Bemessung der Beihilfe wurde aufgrund der Neuregelung des § 80 SächsBG überarbeitet.
- Bei Häuslicher Pflege wird der beihilfefähige Eigenanteil nach § 57 Abs. 10 SächsBhVO zu 100 % erstattet.
- Das Verfahren zur pauschalen Beihilfe wurde in der SächsBhVO geregelt.
- Die Antragsformulare wurden umfangreich geändert und sind zwingend zu verwenden. Ein Kurzantrag für die Beantragung von Pflegegeld wurde neu in die SächsBhVO aufgenommen.
Neuregelungen 2024 – Hinweise und FAQ-Liste
Im Bereich Amtsangemessene Alimentation finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u. a.) im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (4. DRÄndG).
Antragstellung
Entstandene Aufwendungen sollen zeitnah und unabhängig von der Höhe der Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden. Eingehende Anträge werden, dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend, nach ihrem Eingangsdatum in der Beihilfestelle abgearbeitet. Ausnahmen kann es bei besonders hohen Gesamtrechnungssummen geben. Sogenannte »Sammler« bitten wir zu vermeiden, da dadurch längere Bearbeitungszeiten entstehen können.