Aktuelle Informationen
Neuregelungen 2024 – Hinweise und FAQ-Liste
Im Bereich Amtsangemessene Alimentation finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u. a.) im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (4. DRÄndG).
Änderungen in der Sächsischen Beihilfeverordnung ab dem 1. Juli 2023
Mit Wirkung zum 1. Juli 2023 sind Änderungen in der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO) in Kraft getreten. Es ergeben sich insbesondere folgende Neuerungen:
- Die gendergerechte Sprache wurde umgesetzt.
- Die Regelung zur Beihilfe eines berücksichtigungsfähigen Kindes in Konkurrenzfällen wurde unter Beachtung einer Übergangsfrist neu geregelt. Auf die Neuregelung in § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 SächsBhVO wird verwiesen. Diese Regelung tritt jedoch erst am 01.01.2024 in Kraft.
- Der Katalog der ambulanten psychotherapeutischen Leistungen wurde um die psychotherapeutische Akutbehandlung sowie die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung erweitert.
- Bei Aufwendungen für Krankenhausleistungen in Privatkliniken, die psychiatrische und psychosomatische Leistungen nach dem pauschalierenden Entgeltsystem abrechnen ist künftig durch die Festsetzungsstelle eine Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung eines pauschalen Basisentgeltwerts von 300 Euro durchzuführen. Aufgrund der Vergleichsberechnung können nicht unerhebliche Eigenanteile entstehen. Es wird deshalb bei geplanten stationären Behandlungen in einer Privatklinik empfohlen, vorab eine Kostenanfrage einzureichen. Bitte nutzen Sie hierfür unsere E-Mail-Adresse BEIHILFE@LSF.SMF.SACHSEN.DE
- Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Begleitperson im Rahmen von Krankenhausleistungen wurde geändert.
- Neu wurden die Übergangspflege im Krankenhaus, gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sowie Digitale Pflegeanwendungen in die SächsBhVO aufgenommen.
- Der Kreis der Verordnenden für Digitale Gesundheitsanwendungen und Pflegehilfsmittel wurde erweitert.
- Der Höchstbetrag für Hörhilfen gilt nun auch für Tinnitusgeräte und kombinierte Hör- und Tinnitusgeräte.
- Einige Höchstbeträge für Heilmittel, Leistungen für Hebammen, Mobilitätstraining für Blinde sowie Familien- und Haushaltshilfe wurden erhöht.
- Eine Regelung zu den Leistungszuschlägen nach § 43c SGB XI sowie Vergütungszuschläge für Aufwendungen für zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung wurden in die SächsBhVO neu aufgenommen.
- Das Einkommen nach § 55 Abs. 6 SächsBhVO wurde erweitert.
Die Antragsformulare wurden angepasst.
Digitale Bearbeitung der Beihilfe
Auf Basis einer Kooperation der beiden Freistaaten Sachsen und Bayern wird die Bearbeitung Ihrer Beihilfe im Landesamt für Steuern und Finanzen schrittweise digitalisiert. Perspektivisches Ziel ist es, vollständig medienbruchfrei arbeiten zu können. Als erster Schritt erfolgte die Überführung des technischen Betriebes des Beihilfeabrechnungsverfahrens vom Landesamt für Steuern und Finanzen zum Bayerischen Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Die erforderliche Aktualisierung der Datenschutzhinweise können Sie auf der Homepage des Landesamtes für Steuern und Finanzen einsehen
- Datenschutzhinweise - Beihilfe (*.pdf, 0,15 MB) Quelle: www.lsf.sachsen.de/Datenschutz.html
Telefonische Erreichbarkeit
Sie erreichen die Beihilfestelle zu folgenden Zeiten:
Montag und Freitag | von 8:30 – 12:00 Uhr |
Dienstag und Donnerstag | von 13:30 – 16:30 Uhr |
Wir bitten Sie, von Anfragen zum Bearbeitungsstand von Anträgen (ausgenommen Anträge, zu denen von der Beihilfestelle um weitere Zuarbeit gebeten wurde) abzusehen, um die personellen Ressourcen auf die Antragsbearbeitung konzentrieren zu können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Bearbeitungszeiten Beihilfe
Oberstes Ziel der Beihilfestelle ist es, Beihilfeanträge schnellstmöglich zu bearbeiten und Bescheide zügig zu erteilen. Trotzdem sind längere Bearbeitungszeiten derzeit nicht auszuschließen.
Der wesentliche Grund für die langen Bearbeitungszeiten liegt im überproportionalen Wachstum der Antragseingänge. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass neues Personal gefunden und eingearbeitet wird.
Sie können uns generell unterstützen, indem Sie
- von Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand absehen,
- im Laufe des Jahres mehrere »kleinere« Anträge einreichen, statt eines einzigen »großen« Antrages,
- die Anträge vollständig ausfüllen, unterschrieben und im Original, sowie die Nachweise (z. B. Rechnungsunterlagen, Rezeptbelege) nur in Kopie einreichen (siehe auch unter aktuelle Informationen den Hinweis »Rezeptbelege«)
- bei Fragen zunächst unsere hierzu veröffentlichten Informationen und Merkblätter lesen sowie
- bei allgemeinen Zusendungen Ihr Anliegen, Ihren Namen sowie die Personalnummer leserlich angeben.
Antragstellung
Entstandene Aufwendungen sollen zeitnah und unabhängig von der Höhe der Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden. Eingehende Anträge werden, dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend, nach ihrem Eingangsdatum in der Beihilfestelle abgearbeitet. Ausnahmen kann es bei besonders hohen Gesamtrechnungssummen geben. Sogenannte »Sammler« bitten wir zu vermeiden, da dadurch längere Bearbeitungszeiten entstehen können.
Rezeptbelege
Zum 1. Januar 2011 trat das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) in Kraft. Auf Grund dessen können Beihilfeträger von den pharmazeutischen Unternehmen Rabatte zu gewährten Beihilfen für Arzneimittel entsprechend § 130a SGB V erhalten.
In diesem Zusammenhang wird die Beihilfestelle verpflichtet, Rechnungsbelege für ab dem 01.01.2011 gekaufte Arzneimittel für eine Rechnungsprüfung aufzubewahren. Diese verbleiben in der Beihilfestelle und werden daher nicht an den Beihilfeberechtigten zurückgeschickt.
Sofern Sie Rezeptbelege für Arzneimittel für Ihre eigenen Unterlagen benötigen, bitten wir Sie, vorab Kopien anzufertigen und ggf. diese (mit Ausnahme bei Todesfällen) der Beihilfestelle vorzulegen. Der Beihilfestelle ist es nicht mehr möglich, im Nachhinein Rezepte wieder zurückzuschicken.