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Allgemeine Hinweise

Beihilfeanspruch für berücksichtigungsfähige Kinder im Alter von über 18 Jahren

Anspruch auf Beihilfe für berücksichtigungsfähige Kinder besteht, solange für diese Kinder Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag besteht (§ 80 Absatz 4 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz). Zur Vermeidung von Unterbrechungszeiten bei der Zahlung des Familienzuschlages und damit auch des Anspruchs auf Beihilfe für berücksichtigungsfähige Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres finden Sie entsprechende Hinweise im Informationsblatt unter folgendem Link

Pauschale Beihilfe

Aufgrund von § 80a SächsBG können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte ab dem 1. Januar 2024 anstatt der individuellen Beihilfe, bei der jeweils ein Teil der tatsächlichen Aufwendungen erstattet wird, eine pauschale Beihilfe (sog. Hamburger Modell) wählen. Sie wird monatlich gewährt. Die pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer notwendigen Krankenvollversicherung (d. h. im Umfang von 100 %), unabhängig davon, ob gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz besteht. Bei der beihilfeberechtigten Person ist die pauschale Beihilfe auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil beschränkt, soweit sich die Höhe des Beitrages – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung – nach der Höhe des Einkommens bestimmt.

Die Wahl der pauschalen Beihilfe ist eine freiwillige und unwiderrufliche Entscheidung, die einen schriftlichen Antrag erfordert:

Mit Abgabe dieser Erklärung wird unwiderruflich, sowohl für den Beihilfeberechtigten als auch für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen, auf die individuelle Beihilfe mit Ausnahme von Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung

besteht, verzichtet. Das bedeutet, dass bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe kein Bemessungssatz für Krankenaufwendungen zu der jeweiligen Personalnummer mehr bescheinigt wird. Die einzige Ausnahme besteht bei Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 SächsBG. Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge können während ihrer aktiven Dienstzeit für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen die pauschale Beihilfe wählen. Im Ruhestand kann der Beihilfeberechtigte nochmal für sich selbst die pauschale Beihilfe wählen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch den Hinweisen zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024:

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