Umzugskosten
Umzugskostenvergütung
Umzugskostenvergütung wird Berechtigten für die Aufwendungen erstattet, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines dienstlich veranlassten Umzuges entstanden sind, für den die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.
Das Sächsische Umzugskostengesetz (SächsUKG) gilt für Landesbeamte und Richter im Landesdienst. Es ist auch auf Beamte und Richter im Ruhestand und frühere Beamte und Richter, die aufgrund von Dienstunfähigkeit oder dem Erreichen der Altersgrenze ausgeschieden sind sowie für die Hinterbliebenen der vorstehend genannten Personen. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten auch hier die für die Beamten geltenden Regelungen entsprechend.
Die Arten der Umzüge und Maßnahmen (z.B. Versetzung, Abordnung) sowie die Art und der Umfang der Erstattung aufgrund dieser Maßnahmen werden durch das SächsUKG abschließend geregelt.
Reisekosten
Einem Berechtigten werden die dienstlich veranlassten Auslagen, welche für die Erledigung eines Dienstgeschäfts notwendig waren, als Reisekosten erstattet.
Die Art und den Umfang der Erstattung von Reisekosten regeln das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes (VwV-SächsRKG).
Das SächsRKG gilt unmittelbar für Landesbeamte und Richter im Landesdienst. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten aufgrund von Verweisungen in den jeweils geltenden Bestimmungen die für die Beamten geltenden Regelungen entsprechend.
Trennungsgeld
Trennungsgeld wird einem Beschäftigten gewährt, um ihn in angemessenem Umfang von den Kosten zu entlasten, die ihm für eine doppelte Haushaltsführung und notwendige Reisen zwischen Dienst- und Wohnort entstehen, weil er als Folge einer dienstlichen Maßnahme (z. B. Versetzung, Abordnung) an einem anderen Ort als seinem Wohn- bzw. bisherigem Dienstort Dienst zu leisten hat. Diese Verpflichtung wird durch die Sächsische Trennungsgeldverordnung (SächsTGV) näher konkretisiert.