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Fürsorgeleistungen

Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a SächsBG erhalten, wird ab 1. Januar 2024 monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstattet (§ 80b Abs. 1 SächsBG). Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen wird zudem der nachgewiesene Pflegeversicherungsbeitrag, höchstens jedoch in Höhe von 33,08 EUR monatlich erstattet (§ 80b Abs. 2 SächsBG).

Ergeben sich im weiteren Verlauf Änderungen in den Familien- oder Versicherungsverhältnissen, sind diese mit dem Formblatt »Erklärung zur Erstattung von Beiträgen zur PKV/PPV« mitzuteilen. Bei jeder Neuverbeamtung und Zahlungsaufnahme in der Besoldung wird in den bekannten Formblättern zum Familienzuschlag auf die Beitragserstattung verwiesen.

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