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gültig ab 01.03.2016

Erhöhung der Dienst- und Anwärterbezüge

Nach § 19 Abs. 2 SächsBesG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2015/2016 vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) erhöhen sich ab dem 1. März 2016

1. um 2,3 Prozent, mindestens jedoch um 75 EUR,

  1. die Grundgehaltssätze und
  2. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen in Anlage 8 zum SächsBesG,

2. um 2,3 Prozent

  1. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  2. die Amtszulagen und
  3. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 SächsBesG an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.

Gemäß § 90 SächsBesG erhöhen sich ebenfalls

  • die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer (C-Professoren) um 2,3 Prozent, mindestens jedoch um 75 EUR, und
  • die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vbm. Nr. 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. Nr. 2b zu Anlage II des BBesG in der am 22.02.2002 geltenden Fassung (BBesO C) um 2,3 Prozent.

Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich jeweils um 30 EUR.

Besoldungstabellen

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