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gültig ab 01.12.2022

Erhöhung der Dienstbezüge sowie der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile

Nach § 19 Abs. 2 SächsBesG in der Fassung des Artikels 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) erhöhen sich ab 1. Dezember 2022 die nachstehenden Bezüge um 2,8 Prozent:

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5,
  3. die Amtszulagen,
  4. die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 SächsBesG an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist und
  5. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen in Anlage 8 zum SächsBesG

Gemäß § 90 SächsBesG erhöhen sich ebenfalls um 2,8 Prozent

  • die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer (C-Professoren),
  • die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vbm. Nr. 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vbm. Nr. 2b zu Anlage II des BBesG in der am 22.02.2002 geltenden Fassung (BBesO C)

Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich jeweils um 50 EUR.

Besoldungstabellen

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