Beihilfe
Informationen zur Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO) finden Sie hier (Verweis zu REVOSAX)
Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) vom 02.10.2009
Neufassung des § 102 SächsBG
Fassung gültig ab 01.01.2012
Allgemeine Hinweise
Das Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 339/D - Beihilfe, ist zuständig für die Gewährung von Beihilfe nach § 102 Sächsisches Beamtengesetz i. V. m. der geltenden Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO).
Aufgrund ihres besonderen Dienstverhältnisses unterliegen Beamte und Richter weder der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung noch erhalten sie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen.
Während des Dienstverhältnisses und im Ruhestand stehen sächsischen Beamten/Richtern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen stattdessen Leistungen aus einer eigenständigen beamtenrechtlichen Krankenfürsorge nach Maßgabe des § 102 SächsBG in der Fassung ab 01.01.2012 und der SächsBhVO vom 02.10.2009 (SächsGVBl. S. 524) zu.
Grundlage des Beihilfeanspruchs ist die am Alimentationsgrundsatz zu orientierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Die Beihilfe ist demnach ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern.
Der Dienstherr gewährt in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen zu angemessenen Aufwendungen Beihilfen. Weitere beihilferechtliche Einschränkungen können sich in Teilbereichen durch Höchstgrenzen, Ausschlüsse, Anrechnung von Eigenanteilen und Leistungen von anderer Seite ergeben.
(Stand der Information 16.12.2011)


