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Häufige Fragen (FAQ)

Fragen zu den Auswirkungen durch das Coronavirus

Aufwendungen für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die ab dem 8. April 2023 entstanden sind (auch in Apotheken), sind nach § 40 Abs. 1 SächsBhVO bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig.

Aufwendungen für einen medizinisch notwendigen Corona-Test (PCR-, Antigentest, Antikörpertest), der auf Veranlassung eines Arztes oder des Gesundheitsamtes durchgeführt wurde, sind nach Maßgabe der Sächsischen Beihilfeverordnung beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Corona-Tests einschließlich Schnell- und Selbsttests, die auf eigene Veranlassung für private Zwecke (z. B. Urlaubsreisen, Besuch von Veranstaltungen, Gaststätten, öffentlichen oder privaten Einrichtungen) oder für dienstliche Zwecke (z. B. Dienstreisen) in Apotheken und Testcentern oder selbst durchgeführt wurden. Dies gilt auch bei Wegfall der kostenlosen Bürger-Tests ab 11. Oktober 2021.

Bei Fragen bezüglich der Übernahme von Aufwendungen für dienstlich veranlasste Tests wenden Sie sich bitte an Ihre Dienst- oder Reisekostenstelle.

Muss eine genehmigte medizinische Rehabilitationsmaßnahme vorzeitig beendet werden, sind die Aufwendungen gleichermaßen beihilfefähig, als wäre die Maßnahme ordnungsgemäß beendet worden. Eine Information der Beihilfestelle braucht nicht gesondert erfolgen, sofern die Maßnahme damit abgeschlossen ist und nicht nochmals angetreten werden muss (siehe nächste Frage).

Eine aus Gründen der jeweils aktuellen Corona-Situation nicht ausreichend abgeschlossene genehmigungspflichtige Maßnahme kann erneut angetreten werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Festsetzungsstelle. Diese prüft die Notwendigkeit und erteilt Ihnen einen Bescheid. Bitte legen Sie eine Bescheinigung der Behandlungseinrichtung oder des behandelnden Arztes vor, die folgende Angaben enthält:

  • Bestätigung der Notwendigkeit des nochmaligen Antritts der Maßnahme um das Behandlungsziel zu erreichen,
  • notwendige Dauer der Zweitmaßnahme.

Im Falle von coronabedingten Verzögerungen behalten Anerkennungen für noch nicht begonnene Maßnahmen über den 4-Monats-Zeitraum hinaus für weitere 4 Monate ihre Gültigkeit. Eine Information der Beihilfestelle braucht nicht gesondert erfolgen. Dies gilt auch für nochmals angetretene Maßnahmen (siehe vorherige Frage).

Beihilfefähige psychotherapeutische Leistungen sind auch im Rahmen einer Videosprechstunde beihilfefähig. Evtl. entstehende Mehrkosten bzw. Pauschalabrechnungen sind nicht beihilfefähig.

allgemeine Fragen

Ein Antrag auf Prüfung der Kostenübernahme kann grundsätzlich formlos unter Angabe des Aktenzeichens des Beihilfeberechtigten sowie unter Beifügung des Kostenvoranschlages/Heil- und Kostenplanes gestellt werden. Es wird darum gebeten, Kostenanfragen nicht mit einem Beihilfeantrag zu übersenden, da dadurch höhere Wartezeiten entstehen können.

Für die folgenden Kostenarten ist ein förmliches Voranerkennungsverfahren vorgesehen:

a) ambulante psychotherapeutische Leistungen

Eine Ausnahme besteht bei einem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für ambulante Psychotherapie. Hierzu ist es zwingend erforderlich, sich vor Behandlungsbeginn direkt mit der Voranerkennung des Referates Beihilfe in Verbindung zu setzen, damit die entsprechenden Unterlagen zugesandt und im Anschluss daran das Voranerkennungsverfahren eingeleitet werden kann.

Voranerkennungen

A – G

Tel. +49 351 827-31917

Voranerkennungen

H - O

Tel. +49 351 827-31968

Voranerkennungen

P - Z, LSF (KFO u. Zahn), Mandanten

Tel. +49 351 827-31916

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:

b) Kur

Auch bei einer geplanten Kur ist es zwingend erforderlich, sich vor Behandlungsbeginn an die Voranerkennung zu wenden. Die entsprechenden Antragsformulare zur Einleitung des Voranerkennungsverfahrens werden entsprechend zugesandt.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:

c) medizinische Rehabilitation

  • Anschlussrehabilitation
    Hierzu wird auf das »Merkblatt Anschlussrehabilitation« verwiesen.
  • stationäre Rehabilitationsmaßnahme, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme
    Sofern ein Antrag auf Kostenübernahme für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme gestellt wird, ist es zwingend erforderlich, sich ebenfalls vor Behandlungsbeginn an o. g. Telefonnummern zu wenden. Die entsprechenden Antragsformulare zur Einleitung des Voranerkennungsverfahrens werden dann zugesandt.
  • Familienorientierte Rehabilitation und Entwöhnung im Rahmen einer Suchtbehandlung
    Die Kostenübernahme für Familienorientierte Rehabilitation und Entwöhnung im Rahmen einer Suchtbehandlung setzt zwingend die Genehmigung der Beihilfestelle vor Beginn der Maßnahme voraus.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:

d) Implantation von Intraokularlinsen/Chirurgische Hornhautkorrektur

Ferner bedarf die Kostenübernahme für die Implantation von Intraokularlinsen/Chirurgische Hornhautkorrektur vor Behandlungsbeginn die Anerkennung durch die Beihilfestelle. Hierzu wird ebenfalls zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen um Übersendung einer Kopie des Kostenvoranschlages gebeten, die in der Beihilfeakte verbleibt.

e) kieferorthopädische Behandlungen

Auch bei kieferorthopädischen Behandlungen ist es zwingend erforderlich, sich vor Behandlungsbeginn mit der Voranerkennung in Verbindung zu setzen und eine Kopie des Heil- und Kostenplanes zu übersenden.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:

Folgende Besonderheiten sind bei einzelnen Kostenarten zu beachten:

f) zahnärztliche Behandlungen

Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes bei zahnärztlichen Leistungen vor Behandlungsbeginn ist grundsätzlich nicht erforderlich, da die Beihilfevorschriften auch bei umfangreichen zahnärztlichen Maßnahmen kein Voranerkennungsverfahren vorsehen. Eine Ausnahme besteht nur bei kieferorthopädischen Behandlungen (s. o.).

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Heil- und Kostenpläne bei Maßnahmen, die über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehen (§ 1 Abs. 2 S. 2 GOZ) oder auf der Grundlage einer abweichenden Vereinbarung (§ 2 Abs. 1 und 3 GOZ) erstellt werden.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Rubrik »Info- und Merkblätter« unter:

g) Humangenetische Untersuchungen und kosmetische Operationen

Bei Humangentischen Untersuchungen sowie kosmetischen Operationen sieht die Beihilfevorschrift grundsätzlich kein Voranerkennungsverfahren vor. Zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit ist es jedoch in der Mehrzahl der Fälle erforderlich, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Um hohe Eigenanteile zu vermeiden, empfiehlt es sich daher vor Behandlungsbeginn mit der Beihilfestelle in Kontakt zu treten.

Für ab dem 01.01.2014 entstandene Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner kann Beihilfe nur gewährt werden, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Entstehen der Aufwendungen 18.000 EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 2 SächsBhVO).

Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser errechnet sich aus der Summe der Einkünfte (Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn und bei den anderen Einkunftsarten die Einnahmen) abzüglich des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte. Die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) sind bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte ebenfalls zu berücksichtigen.

Im Einkommensteuerbescheid wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte (außer Kapitaleinkünfte) ausgewiesen, sodass dieser für die Beihilfefestsetzung als Nachweis angefordert wird. Angaben im Einkommensteuerbescheid, die den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner nicht betreffen, können vom Beihilfeberechtigten unkenntlich gemacht werden (z.B. Schwärzungen). Es ist ausreichend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner erkennbar ist.

Weitere Informationen bitte ich dem Merkblatt zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ab 01.01.2014 zu entnehmen.

Krankheitsbedingte Aufwendungen, die anlässlich eines privaten Aufenthaltes im Nicht-EU-Ausland entstanden sind, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Den Belegen über Aufwendungen von mehr als 1000 EUR ist eine Übersetzung bzw. eine Übertragung in die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) beizufügen. Bei Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ein derartiger Kostenvergleich nicht vorzunehmen. Beihilferechtliche Einschränkungen und Eigenbeteiligungen sind gleichwohl zu berücksichtigen.

Wegen der insbesondere in "Nicht-EU-Ländern" häufig nicht kalkulierbaren Eigenbelastungen empfiehlt sich ggf. der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung.

Die Aufwendungen gelten als in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Bei Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und physiotherapeutische Leistungen sind die Aufwendungen mit jeder Inanspruchnahme des Arztes, Zahnarztes und Therapeuten entstanden. Die Aufwendungen für Arzneimittel entstehen mit dem Kauf des Mittels. Bei Hilfsmitteln (darunter fallen auch Sehhilfen) ist die Leistung erbracht, wenn der Verkäufer dem Käufer die Sache übergeben und das Eigentum an der Sache verschafft hat, d.h. mit der Lieferung des Hilfsmittels an den Beihilfeberechtigten.

Das Nachreichen von Belegen zu bereits gestellten Beihilfeanträgen ist nicht zulässig (VwV 62.1.8). Bitte reichen Sie einen neuen förmlichen Beihilfeantrag ein, ggf. können Sie den Kurzantrag verwenden. 

Aufgrund des zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) können auch die Beihilfeträger von den pharmazeutischen Unternehmen Rabatte zu gewährten Beihilfen für Arzneimittel entsprechend dem § 130a SGB V erhalten.

In diesem Zusammenhang wird die Beihilfestelle verpflichtet, Rechnungsbelege für ab dem 01.01.2011 gekaufte Arzneimittel für eine Rechnungsprüfung aufzubewahren. Diese verbleiben in der Beihilfestelle und werden daher nicht mehr an den Beihilfeberechtigten zurückgeschickt. Sofern Sie Rezeptbelege für Arzneimittel für Ihre eigenen Unterlagen benötigen, bitten wir Sie, vorab Kopien anzufertigen. Andere Belege (z.B. Arztrechnungen) erhalten Sie auch künftig weiterhin zurück.

Für den Nachweis von Aufwendungen bei der Beihilfestelle genügt die Vorlage von Zweitschriften oder Kopien der Belege (Ausnahme bei Todesfällen).

Die Beihilfeanträge unter der Rubrik »Vordrucke und Anträge« stehen jetzt auch als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung.

Bitte speichern Sie den ausfüllbaren Beihilfeantrag entsprechend dem Hinweis auf der Internetseite lokal ab. Das lokal gespeicherte Dokument öffnen Sie dann bitte mit Auswählen der rechten Maustaste ⇒ Öffnen mit ⇒ über „Adobe Acrobat Reader“.

Zur Vereinheitlichung der Bearbeitungszeiten erfolgt die Bearbeitung der Beihilfeanträge nicht mehr nach Buchstabenzuständigkeit. Sie erhalten daher Ihren Beihilfebescheid in der Regel von wechselnden Bearbeitern.

Für grundsätzliche Fragen in Beihilfeangelegenheiten außerhalb der Antragsbearbeitung wenden Sie sich bitte wie bisher zu den Sprechzeiten an den nach der Geschäftsverteilung hierfür zuständigen Beihilfebearbeiter.

Sofern Sie eine Rückfrage zum bearbeiteten Beihilfeantrag haben, ist der Bearbeiter des Beihilfebescheides zuständig. Den Ansprechpartner und die Telefonnummer finden Sie auf dem Beihilfebescheid.

Im Beihilfeantrag sind der Zeitraum und der Grund der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (z. B. zur Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen) zwingend anzugeben.

Die Beihilfeberechtigung entfällt während der Elternzeit des Beamten in der Regel nicht, auch wenn der Ehegatte oder eingetragenen Lebenspartner Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Anders gestaltet es sich bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen, da der Beamten grundsätzlich Zugang zur Familienversicherung des in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hat. Sofern der Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V jedoch nicht besteht und nachgewiesen wird, ist der Beamte während der Beurlaubung aus familiären Gründen weiter beihilfeberechtigt.

Weitere Ausführungen finden Sie unter

Die Nutzung des E-Rezepts ist derzeit für privat Krankenversicherte und Beihilfeberechtigte nicht möglich. Für diesen Personenkreis wird es daher auch im Jahr 2022 beim herkömmlichen Papier-Verfahren der Verordnung von Arzneimitteln bleiben. Der verordnende Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut wird für diesen Personenkreis weiterhin Papier-Rezepte ausstellen.

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