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Fürsorgeleistungen

Beihilfeberechtigten, die keine pauschale Beihilfe nach § 80a SächsBG erhalten, wird ab 1. Januar 2024 monatlich der Beitrag für die beihilfekonforme private Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstattet (§ 80b SächsBG). Die Erstattung erfolgt in Höhe des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch in Höhe von 104,00 Euro monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 Euro monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Alle Beihilfeberechtigten, die aufgrund ihrer im Bezügeverfahren gespeicherten Familienverhältnisse dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung nach § 80b SächsBG haben könnten, erhalten mit der Bezügemitteilung für Januar 2024 ein Informationsschreiben zu den wesentlichen Inhalten der Neuregelung und erforderlichen Nachweisen.

Ergeben sich im weiteren Verlauf Änderungen in den Familienverhältnissen, sind diese regelmäßig mit den bekannten Formblättern zum Familienzuschlag mitzuteilen. Die Formblätter sind zudem bei jeder Neuverbeamtung bei Zahlungsaufnahme in der Besoldung einzureichen.

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