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Umzugskosten

Ab 1. August 2020 Zuständigkeitsänderung für die Bearbeitung der Umzugskostenvergütung und des Trennungsgeldes

Zum 1. August 2020 wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Abrechnung der Umzugskostenvergütung sowie die Bewilligung und Abrechnung des Trennungsgeldes innerhalb des Landesamtes für Steuern und Finanzen einer anderen Organisationseinheit übertragen. Die Aufgaben gehen von Referat 338D in Dresden auf das Referat 114 | ZAS (Zentrale Abrechnungs- und Servicestelle für Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung) über.

Ab 1. August 2020 ist Schriftverkehr zu den Themen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an das Landesamt für Steuern und Finanzen, Außenstelle Chemnitz, Referat 114 | ZAS, Brückenstraße 10, 09111 Chemnitz zu senden. Elektronische Post ist an das zentrale Postfach der ZAS (E-Mail: ZAS@lsf.smf.sachsen.de) zu übermitteln.

Trennungsgeld

Trennungsgeld wird einem Beschäftigten gewährt, um ihn in angemessenem Umfang von den Kosten zu entlasten, die ihm für eine doppelte Haushaltsführung und notwendige Reisen zwischen Dienst- und Wohnort entstehen, weil er als Folge einer dienstlichen Maßnahme (z. B. Versetzung, Abordnung) an einem anderen Ort als seinem Wohn- bzw. bisherigem Dienstort Dienst zu leisten hat. Diese Verpflichtung wird durch die SächsTGV näher konkretisiert.

Die SächsTGV gilt unmittelbar für Landesbeamte und Richter im Landesdienst. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten aufgrund von Verweisungen in den jeweils geltenden Bestimmungen die für die Beamten geltenden Regelungen entsprechend.

Umzugskostenvergütung

Umzugskostenvergütung wird nur für ganz bestimmte Umzüge und Maßnahmen gewährt. Die Arten der Umzüge und Maßnahmen sowie die Art und der Umfang der Erstattung aufgrund dieser Maßnahmen werden durch das SächsUKG abschließend geregelt.

Das SächsUKG gilt für Landesbeamte und Richter im Landesdienst. Es ist auch auf Beamte und Richter im Ruhestand und frühere Beamte und Richter, die aufgrund von Dienstunfähigkeit oder dem Erreichen der Altersgrenze ausgeschieden sind sowie für die Hinterbliebenen der vorstehend genannten Personen. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten auch hier die für die Beamten geltenden Regelungen entsprechend.

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