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Familienzuschlag

Die Stufen des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag ist Bestandteil der Dienstbezüge. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und er wird in Stufen gezahlt. Der Anspruch richtet sich nach den Familienverhältnissen des Beamten oder Richters.

Zur Stufe 1 gehören Beamte und Richter, die

  • verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
  • verwitwet oder hinterbliebene Lebenspartner sind oder
  • geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zur Unterhaltszahlung in einer bestimmten Höhe verpflichtet sind.

Außerdem erhalten die Stufe 1 auch Beamte oder Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Hierunter fallen z.B. ledige oder geschiedene Beamte/Richter, die mit ihren Kindern in der einer gemeinsamen Wohnung leben. Soweit es sich bei der aufgenommenen Person um ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld nach Einkommensteuergesetz (EStG) oder Bundeskinder­geldgesetz (BKGG) handelt, ist die Höhe der für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehenden Mittel unerheblich. In allen anderen Fällen dürfen die für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel (z. B. Unterhaltszahlungen, Renten etc.) das Sechsfache des höchsten Betrages der Stufe 1 des Familienzuschlags nicht übersteigen.

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen (Kinderanteile) gehören die Beamten und Richter, denen Kindergeld nach EStG oder BKGG zusteht. Sie erhalten den Kinderanteil auch dann, wenn sie das Kindergeld trotz Anspruch nicht selbst erhalten, sondern beispielsweise der andere Elternteil. Für jedes zu berücksichtigende Kind erhält der Beamte/Richter eine einzelne Stufe.

Die Gewährung des Familienzuschlags unterliegt jedoch Konkurrenzregelungen. Diese sollen verhindern, dass die einzelnen Stufen des Familienzuschlags an Beamte/Richter und Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind und vergleichbare Ansprüche haben, doppelt gezahlt werden. So erhalten verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte/Richter die Stufe 1 nur zur Hälfte, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner auch im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschäftigt ist und eine entsprechende Leistung erhält. Kinderanteile werden hingegen nicht halbiert, sondern nur einmal gewährt. Den Kinderanteil erhält z. B. vorrangig der Elternteil, der das Kindergeld tatsächlich bezieht. Soweit für ein Kind nach einem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst eine Abfindungszahlung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt wurde, besteht kein Anspruch auf Kinderanteil im Familienzuschlag für dieses Kind mehr.

Zahlungsbeginn und -ende

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgeb­liche Ereignis fällt (z. B. Geburt eines Kindes, Eheschließung, Begründung einer Lebens­partnerschaft). Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchs­voraussetzungen an keinem Tag mehr vorgelegen haben.

Anzeigepflichten

Empfänger von Familienzuschlag sind verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung des Familienzuschlags maßgeblichen Verhältnissen der Bezügestelle unverzüglich anzu­zeigen. Die hierfür erforderlichen Formblätter mit Erklärungen finden Sie unter:

Weitere Erläuterungen zu den Mitteilungspflichten finden Sie auch im 

aus dem Bereich:

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