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Bezüge während der Elternzeit

Vermögenswirksame Leistungen und deren Anlage

Während der Elternzeit entfällt der Anspruch auf Bezüge und damit auch jener auf die vermögenswirksamen Leistungen. Eine Anlage von Sparbeträgen ist damit nicht mehr möglich. Bei Beginn der Elternzeit werden Sie deshalb von der Bezügestelle angeschrieben, ob Sie den Anlagevertrag dennoch vertragsgemäß besparen und die Fehlbeträge eigenständig überweisen möchten.

Tilgung von Gehaltsvorschüssen

Die Verpflichtung zur Tilgung eines Gehaltsvorschusses bleibt vom Beginn einer Elternzeit ebenfalls unberührt und besteht fort. Die Tilgungsraten sind daher eigenständig an die Bezügestelle zu überweisen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Aussetzung der Tilgung während der Elternzeit formlos zu beantragen. 

Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung 

Zu dieser Thematik werden Sie von der Bezügestelle bei Beginn der Elternzeit angeschrieben und erhalten alle erforderlichen Informationen und ein Antragsformular. 

Zuschuss nach § 21 der SächsUrlMuEltVO

Sofern nicht wegen der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind die Elternzeit beendet wird (§ 25 Abs. 3 Satz 3 SächsUrlMuEltVO), erhält die Besoldungsempfängerin für die Zeit der Mutterschutzfristen und den Entbindungstag (insgesamt 99 Tage) einen Zuschuss von 12,78 EUR je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Besoldungsempfängerin, deren Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten haben, ist der Zuschuss auf 204,52 EUR begrenzt.

Versorgungsrechtliche Auswirkungen von Kindererziehungszeiten

Die Elternzeit selbst bleibt bei der späteren Festsetzung der ruhegehaltfähige Dienstzeit unberücksichtigt. Dennoch wirken sich Zeiten einer Kindererziehung durch Gewährung eines sog. Kindererziehungszuschlages versorgungssteigernd aus. Voraussetzung dafür ist, dass der Beamtin oder dem Beamtin die Kindererziehungszeit zugeordnet ist. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter »Allgemeine Hinweise« in der Versorgung.

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