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Allgemeine Hinweise

Ab 01.11.2006 gelten im Freistaat Sachsen u.a. die Tarifverträge TV-L und TVÜ-Länder. Die Überleitung in das neue Tarifrecht wird durch einen eigenständigen Tarifvertrag, den TVÜ-Länder, geregelt.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung des neuen Tarifrechts entnehmen Sie bitte dem bereit gestellten

 

Information zur Anpassung der Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Mit dem Beschluss des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurden die Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 wie folgt angepasst:

  • Anhebung des regulären Beitragssatzes von 3,05 % auf 3,4 %
  • Erhöhung des Kinderlosenzuschlags von 0,35 % auf 0,6 %
  • stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern (für das zweite bis fünfte Kind wird der Beitragssatz um 0,25 % je Kind abgesenkt, solange die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nach Erreichen der Altersgrenze entfällt der Abschlag wieder)

Die Erhöhung des regulären Beitragssatzes und des Zusatzbeitrages für Kinderlose wird von der Bezügestelle bereits ab dem 01.07.2023 umgesetzt.

Die stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern kann erst nach Vorlage geeigneter Nachweise über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und deren Alter erfolgen. Damit für Sie der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, bitten wir Sie, geeignete Nachweise über die Anzahl Ihrer Kinder und deren Alter bei der Bezügestelle vorzulegen. Für Kinder, die bereits auf Ihrer Bezügemitteilung aufgeführt sind, sind keine erneuten Nachweise erforderlich. Bitte übersenden Sie die entsprechenden Nachweise für Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder bis spätestens 31.12.2023.

Weitere Informationen, u.a. welche Dokumente als Nachweis Ihrer Elterneigenschaft geeignet sind, können Sie der nachfolgenden FAQ-Liste entnehmen:

Für die Übersendung Ihrer Nachweise nutzen Sie bitte das folgende Antwortschreiben:

Hinweis:
Es handelt sich um eine freiwillige Selbstauskunft. Es müssen keine Angaben gemacht werden. Bei der Beitragsermittlung können jedoch ausschließlich die angegebenen Kinder berücksichtigt werden. Eine Überprüfung bleibt vorbehalten.

Berechnung der Bezüge

Die Berechnung der Bezüge wird durch die Bezügestelle anhand der von der Personal verwaltenden Dienststelle übermittelten Unterlagen vorgenommen. Auf der Grundlage des jeweils zutreffenden Tarifvertrages wird Ihr Bruttobezug ermittelt. Von diesem Betrag werden die gesetzlichen und nichtgesetzlichen Abzüge einbehalten und an die entsprechenden Stellen abgeführt.

Auszahlung der Bezüge

Die Bezüge werden für den Kalendermonat berechnet und am letzten Tag eines Monats (Zahltag) für den laufenden Monat gezahlt. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag; fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.

Da die Bezüge den Banken und Sparkassen in der Regel vor dem Fälligkeitstag zur Verfügung stehen, kann die Bezügestelle die Bezüge ganz oder teilweise bis zum letzten Geschäftstag der Bank vor dem Zahltag zurückrufen, falls dazu Veranlassung besteht. Die Bezügestelle kann also im Fall des Bekanntwerdens einer eventuell möglichen Überzahlung (z. B. bei Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes, Pfändungsansprüchen, verspäteter Meldung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses) mittels Bankrückruf die Überweisung der Bezüge ggf. korrigieren oder stornieren.

Änderungen in den persönlichen und dienstlichen Verhältnissen

Änderungen können in der Regel nur dann für die nächste Bezügezahlung berücksichtigt werden, wenn die Mitteilungen bis zum 1. Kalendertag des Vormonats eingehen. Versehen Sie Mitteilungen bitte mit der Nummer des Sachbearbeiters, der Sie betreut, sowie Ihrer Personalnummer, damit die Zuordnung ohne Verzögerung wahrgenommen werden kann und fügen Sie die entsprechenden Nachweise (Urkunden, beglaubigte Kopien, Bescheinigungen) bei.

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