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Aktuelle Informationen

Information zur Umsetzung des TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023

Im Rahmen der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 haben sich die Tarifvertragsparteien u. a. auf einen TV Inflationsausgleich verständigt. Nach § 2 dieses Tarifvertrages erhalten eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung

  • Beschäftigte nach TV-L i.H.v. 1.800 Euro,
  • Auszubildende nach TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit i.H.v. 1.000 Euro,
  • ausbildungsintegriert dual Studierende nach dem TVdS-L i.H.v. 1.000 Euro und
  • Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L i.H.v. 1.000 Euro,

deren Rechtsverhältnis am Stichtag 9. Dezember 2023 bestand und die mindestens an einem Tag in der Zeit vom 1. August bis 8. Dezember 2023 Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenentgelt hatten. Bei Vorliegen einer Teilzeit zum Stichtag 9. Dezember 2023 wird die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung anteilig entsprechend dem Teilzeitumfang gezahlt.

Nach § 3 TV Inflationsausgleich ist zudem die Zahlung von Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für den Zeitraum vom Januar 2024 bis Oktober 2024 vereinbart. Hiernach erhalten

  • Beschäftigte nach TV-L monatlich 120 Euro,
  • Auszubildende nach TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit monatlich 50 Euro,
  • ausbildungsintegriert dual Studierende nach dem TVdS-L monatlich 50 Euro und
  • Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L monatlich 50 Euro,

deren Rechtsverhältnis im jeweiligen Bezugsmonat bestand/besteht und die mindestens an einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenentgelt hatten/haben. Bei Vorliegen einer Teilzeit zum ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats wird die Inflationsausgleichs-Monatszahlung anteilig entsprechend dem Teilzeitumfang gezahlt.

Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz steuer- und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV in gleicher Höhe auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn im Zeitraum 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 diese Zahlung und weitere bereits geleistete Zuschüsse zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise den Freibetrag von 3.000 EUR nicht überschreiten. Ist dieser Freibetrag überschritten, sind die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung bzw. die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen teilweise oder in voller Höhe steuer- und ggf. beitragspflichtig.

Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung ist mit den Bezügen im Zahltag Februar 2024, spätestens jedoch im Zahltag März 2024 vorgesehen. Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen ist beginnend mit den Bezügen im Zahltag März 2024 rückwirkend ab Januar 2024 geplant.

Tariferhöhung 2023

TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 25. August 2022 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TV-Ärzte vom 25. August 2022 umgesetzt. Der Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. September 2023 um 3,35 v.H. vor. Die vom 1. September 2023 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat September 2023 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen, haben sich am 05. Oktober 2022 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-Ärzte SKH vom 05. Oktober 2022 umgesetzt. Der Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. September 2023 um 3,35 v.H. vor. Die vom 1. September 2023 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat September 2023 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

Information zur Anpassung der Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Mit dem Beschluss des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurden die Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 wie folgt angepasst:

  • Anhebung des regulären Beitragssatzes von 3,05 % auf 3,4 %
  • Erhöhung des Kinderlosenzuschlags von 0,35 % auf 0,6 %
  • stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern (für das zweite bis fünfte Kind wird der Beitragssatz um 0,25 % je Kind abgesenkt, solange die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nach Erreichen der Altersgrenze entfällt der Abschlag wieder)

Die Erhöhung des regulären Beitragssatzes und des Zusatzbeitrages für Kinderlose wird von der Bezügestelle bereits ab dem 01.07.2023 umgesetzt.

Die stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern kann erst nach Vorlage geeigneter Nachweise über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und deren Alter erfolgen. Damit für Sie der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, bitten wir Sie, geeignete Nachweise über die Anzahl Ihrer Kinder und deren Alter bei der Bezügestelle vorzulegen. Für Kinder, die bereits auf Ihrer Bezügemitteilung aufgeführt sind, sind keine erneuten Nachweise erforderlich. Bitte übersenden Sie die entsprechenden Nachweise für Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder bis spätestens 31.12.2023.

Weitere Informationen, u.a. welche Dokumente als Nachweis Ihrer Elterneigenschaft geeignet sind, können Sie der nachfolgenden FAQ-Liste entnehmen:

Für die Übersendung Ihrer Nachweise nutzen Sie bitte das folgende Antwortschreiben:

Hinweis:
Es handelt sich um eine freiwillige Selbstauskunft. Es müssen keine Angaben gemacht werden. Bei der Beitragsermittlung können jedoch ausschließlich die angegebenen Kinder berücksichtigt werden. Eine Überprüfung bleibt vorbehalten.

Information zur Erhöhung des Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenkassen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben neben den gesetzlich festgelegten Beiträgen in der Regel einen Zusatzbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Zusatzbeitrages regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung; eine Obergrenze ist nicht vorgesehen.
Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 werden verschiedene Krankenkassen den Zusatzbeitragssatz anpassen. Der (prognostizierte) durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt zum 01.01.2023 um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 %.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:
Sofern eine Krankenkasse im Zeitraum 01.01.2023 – 30.06.2023 eine Erhöhung des Zusatzbeitrages vornimmt, ist sie durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz von der Verpflichtung befreit, ihre Versicherten schriftlich auf die Erhöhung hinzuweisen. Die Krankenkassen können stattdessen ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise (zum Beispiel über den Internetauftritt der betreffenden Krankenkasse) auf die Beitragserhöhung, ihr Sonderkündigungsrecht und die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, hinweisen.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich bei diesbezüglichen Fragen in entsprechenden Veröffentlichungen oder direkt bei Ansprechpartnern bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu informieren. Das LSF kann dazu keine Auskünfte erteilen.

Tariferhöhung 2022

TV-L

Im Ergebnis der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 29. November 2021 sowie den hierzu ergangenen Änderungstarifverträgen wurde eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Dezember 2022 um 2,8 v.H. vereinbart. Zudem werden die Ausbildungsentgelte zum 1. Dezember 2022

  • um 50,00 EUR für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG, dual Studierende mit Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) TVdS-L sowie Praktikanten nach dem TV-Prakt-L,
  • um 70,00 EUR für Auszubildende nach dem TVA-L Pflege und dual Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchst. b) und c) TVdS-L sowie Auszubildende nach dem TVA-L Gesundheit und dual Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Buchst. d) TVdS-L

erhöht. Daneben werden zum 1. Dezember 2022

  • die Bereitschaftsdienstentgelte nach der Anlage E zum TV-L,
  • die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
  • die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder sowie
  • die Zulagen nach der Anlage F zum TV-L

um 2,8 v.H. erhöht.

Die ab 1. Dezember 2022 geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Dezember 2022 gezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Forst

Gemäß der Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der IG Bau vom 15. Februar 2022 und den hierzu vereinbarten Änderungstarifverträgen wurde zum 1. Dezember 2022 eine Erhöhung der Tabellenentgelte für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder um 2,8 Prozent beschlossen.

Außerdem erhöhen sich die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-Forst zum 1. Dezember 2022 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro.

Die vom 1. Dezember 2022 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Dezember 2022 gezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749 ff.) wurde eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR für aktiv tätige Erwerbspersonen beschlossen. Die EPP soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind (d.h. in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten) und im Jahr 2022 Einkünfte nach

§ 13, 15 oder 18 Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beziehen.

Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?

Die EPP unterliegt nach § 119 EStG als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, ist jedoch beitragsfrei in der Sozialversicherung sowie in der Zusatzversorgung.

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn ist die EPP kein steuerpflichtiges Entgelt.

Wann bzw. wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich durch das LSF mit der Bezügeabrechnung für September 2022.

Eine Auszahlung mit den Bezügen durch den Arbeitgeber erfolgt nur dann, wenn am 1. September 2022 ein aktives erstes Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V besteht oder der Arbeitslohn im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuert wird und dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Das LSF zahlt bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Stichtag 1. September 2022 die EPP maschinell aus. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erst rückwirkend erfüllt werden, erfolgt eine Nachzahlung der EPP. Entsprechend erfolgt auch eine Rückforderung einer bereits gezahlten EPP, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegen einer rückwirkenden ûnderung nicht mehr erfüllt sind (z. B. ein rückwirkend gemeldeter Austritt oder Steuerklasse VI).

Erfolgt die Zahlung nicht durch das LSF, wird der Anspruch auf die EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geprüft.

Wie wird die Auszahlung gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert?

In der Lohnsteuerbescheinigung 2022 wird die gezahlte EPP gegenüber der Finanzverwaltung mit einem Großbuchstaben »E« ausgewiesen.

Corona-Sonderzahlung

Im Rahmen der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 29.11.2021 haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen TV-Corona Sonderzahlung verständigt, der bereits unterzeichnet wurde. Danach erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung

  • Beschäftigte nach TV-L i.H.v. 1.300 Euro
  • Auszubildende nach TVA-L BBiG, TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit i.H.v. 650 Euro
  • ausbildungsintegriert dual Studierende nach dem TVdS-L i.H.v. 650 Euro und
  • Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L i.H.v. 650 Euro,

deren Rechtsverhältnis am 29. November 2021 bestand und die mindestens an einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 Anspruch auf Tabellen-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenentgelt hatten. Bei Vorliegen einer Teilzeit zum Stichtag 29. November 2021 wird die einmalige Corona-Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Teilzeitumfang gezahlt.

Die unter den Geltungsbereich des TV-L-Forst und TVA-L-Forst fallenden Beschäftigten und Auszubildenden erhalten unter den gleichen Voraussetzungen eine Corona-Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV Corona-Sonderzahlung Forst) vom 29. November 2021. Der Tarifvertrag ist unterzeichnet und damit rechtskräftig.

Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Beschäftigten (TV-L-Forst) 1.300 Euro und für die Auszubildenden (TVA-L-Forst) 650 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung zum Stichtag 29. November 2021 erfolgt die Zahlung anteilig entsprechend dem Teilzeitumfang.

Die Corona-Sonderzahlung ist grundsätzlich nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz steuer- und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV in gleicher Höhe auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 diese Zahlung und weitere bereits geleistete Beihilfen und Unterstützungen aus Anlass Corona in Summe den Freibetrag von 1.500 EUR nicht überschreiten. Dieser Freibetrag gilt nur einmalig für diesen Zeitraum und kann nicht für jedes Kalenderjahr bzw. jede Zahlung neu in Anspruch genommen werden. Im Falle bereits erhaltener steuerfreier Zahlungen ist die Corona-Sonderzahlung teilweise oder in voller Höhe steuer- und ggf. beitragspflichtig.

Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung ist mit den Bezügen im Zahltag Februar 2022, spätestens jedoch im Zahltag März 2022 vorgesehen.

Tariferhöhung 2021

TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 7. März 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-Ärzte vom 7. März 2020 umgesetzt. Der Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Oktober 2021 um 2,0 v.H. vor. Die vom 1. Oktober 2021 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Oktober 2021 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen, haben sich am 15. Juni 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TV-Ärzte SKH vom 15. Juni 2020 umgesetzt. Der Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Oktober 2021 um 2,0 v.H. vor. Die vom 1. Oktober 2021 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Oktober 2021 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-L

Im Ergebnis der Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder vom 2. März 2019 sowie den hierzu vereinbarten Änderungstarifverträgen wurde eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte zum 01.01.2021

  • für Beschäftigte nach TV-L, TVÜ-Länder in der Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 bis 15 um 1,8 v.H., mindestens jedoch um 50,00 Euro
  • für Beschäftigte nach TV-L, TVÜ-Länder in den Stufen 2 bis 6 der Entgeltgruppen 1 bis 15 um 1,29 v.H., mindestens jedoch um 50,00 Euro
  • für Beschäftigte in der Pflege in den Entgeltgruppen KR 5 bis KR 17 um 1,29 v.H.,
  • für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Entgeltgruppen S 3 bis S 18 um 1,29 v.H. bzw. für Beschäftigte in der Entgeltgruppe S 2 um 50,00 Euro
  • für Beschäftigte nach dem Pkw-Fahrer-TV-L um 1,29 v.H., mindestens jedoch um 50,00 Euro

vereinbart. Die Ausbildungsentgelte für die Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA-L Pflege sowie der Praktikanten nach dem TVPrakt-L werden zum 01.01.2021 nicht erhöht.

Daneben werden u. a.

  • die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und die Besitzstandszulage nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder um 1,4 v.H.
  • die Zulagen nach der Anlage F zum TV-L um 1,29 v.H.

erhöht.

Die vom 1. Januar 2021 geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Januar 2021 gezahlt.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Forst

Gemäß der Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der IG Bau vom 11. April 2019 und den hierzu vereinbarten Änderungstarifverträgen wurde zum 1. Januar 2021 eine Erhöhung der Tabellenentgelte für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

  • in der Stufe 1 um 1,8 v.H., mindestens jedoch um 50 Euro und
  • in den Stufen 2 bis 6 um 1,29 v.H., mindestens jedoch um 50 Euro

vereinbart.

Die vom 1. Januar 2021 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Januar 2021 gezahlt.

Die maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

Tariferhöhung 2020

TV-Ärzte – Erhöhung zum 01.10.2020

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 7. März 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Diese Einigung wurde im Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TV-Ärzte vom 7. März 2020 umgesetzt. Der Änderungstarifvertrag sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Oktober 2020 um 2,0 v.H. vor. Die vom 1. Oktober 2020 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Oktober 2020 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH – Erhöhung zum 01.10.2020

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen, haben sich am 15. Juni 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) verständigt. Diese Einigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Oktober 2020 um 2,0 v.H. vor. 

Die vom 1. Oktober 2020 an geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-L

Im Ergebnis der Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder vom 2. März 2019 sowie den hierzu ergangenen Änderungstarifverträgen wurde für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte

  • für TV-L-Beschäftigte in der Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 bis 15 um 4,3 v.H., mindestens jedoch 90,00 Euro, und
  • für TV-L-Beschäftigte in den Stufen 2 bis 6 der Entgeltgruppen 1 bis 15, einschließlich Pkw-Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L sowie Beschäftigte in der Pflege  um 3,12 v.H., mindestens jedoch 90,00 Euro, sowie
  • für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG oder TVA-L Pflege sowie Praktikanten nach dem TV-Prakt-L eine Erhöhung um einen Festbetrag von 50,00 Euro
    vereinbart.
     
    Daneben werden u. a.
  • die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und die Besitzstandszulage nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder ab 01.01.2020 um 3,2 v.H.
  • die Zulagen nach der Anlage F zum TV-L um 3,12 v.H.

erhöht.

Die vom 1. Januar 2020 geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Januar 2020 gezahlt.

Nach § 2 Ziffer 7 und 20 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 neue Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im § 52 TV-L vereinbart und die Eingruppierungsmerkmale unter Abschnitt 20 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L neu gefasst. Für die Beschäftigten gilt mit der Anlage G zum TV-L zudem eine neue Entgelttabelle (sog. S-Tabelle). Die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 01.01.2020 in die S-Tabelle wurde in § 29e TVÜ-Länder geregelt. Für die Umsetzung sind die Durchführungshinweise  des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen abzuwarten. Wir werden Sie an dieser Stelle umgehend informieren, sobald uns nähere Informationen vorliegen. Bis dahin erhalten die Beschäftigten weiterhin Tabellenentgelt nach der Anlage B zum TV-L in der ab 01.01.2020 geltenden Höhe.

Die aktuell maßgebenden Tabellen finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Forst

Gemäß der Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der IG Bau vom 11. April 2019 und den hierzu vereinbarten Änderungstarifverträgen wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Erhöhung der Tabellenentgelte für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

  • in der Stufe 1 um 4,3 v.H., mindestens jedoch um 90 Euro und
  • in den Stufen 2 bis 6 um 3,12 v.H., mindestens jedoch um 90 Euro

sowie der monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-Forst

  • um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro

vereinbart.

Die maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Marburger Bund haben sich am 7. März 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärzte und Ärztinnen an den Universitätskliniken (TV-Ärzte) verständigt. Diese Einigung wird noch im Rahmen von Redaktionsverhandlungen in einen Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte umgesetzt.

Die Tarifeinigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte

  • zum 1. Oktober 2019 um 2,5 v.H.
  • zum 1. Oktober 2020 um 2,0 v.H.
  • zum 1. Oktober 2021 um 2,0 v.H.

vor.

Die ab 1. Oktober 2019 geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung mit dem Entgelt im Monat Juni 2020 ausgezahlt.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Ärzte SKH

Der Freistaat Sachsen und der Marburger Bund, Landesverband Sachsen, haben sich am 15. Juni 2020 auf eine Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie) verständigt. Diese Einigung wird noch in einem Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte SKH umgesetzt. 

Die Tarifeinigung sieht eine Erhöhung der Tabellenentgelte 

  • zum 1. Oktober 2019 um 2,5 v.H.
  • zum 1. Oktober 2020 um weitere 2,0 v.H.
  • zum 1. Oktober 2021 um weitere 2,0 v.H.

vor. 

Die ab 1. Oktober 2019 geltenden höheren Entgelte werden im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung mit dem Entgelt im Monat August 2020 ausgezahlt. 

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

Tariferhöhung 2019

TV-L

Im Ergebnis der Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder vom 2. März 2019 wurde für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte

  • für TV-L-Beschäftigte in der Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 bis 15 um 4,5 v.H., mindestens jedoch 100,00 Euro, und
  • für TV-L-Beschäftigte in den Stufen 2 bis 6 der Entgeltgruppen 1 bis 15, einschließlich Pkw-Fahrer nach dem Pkw-Fahrer-TV-L, um 3,01 v.H., mindestens jedoch 100,00 Euro,
    sowie
  • für Auszubildende nach dem TVA-L BBiG oder TVA-L Pflege sowie Praktikanten nach dem TV-Prakt-L eine Erhöhung um einen Festbetrag von 50,00 Euro

vereinbart.

Daneben werden u. a.

  • die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und die Besitzstandszulage nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder ab 01.01.2019 um 3,2 v.H.
  • die Zulagen nach der Anlage F zum TV-L um 3,01 v.H.

erhöht.

Die vom 1. Januar 2019 an geltenden höheren Entgelte werden ab dem Monat Juli 2019 im Vorgriff auf die entsprechend zu schließenden Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgezahlt.

Die Tarifeinigung sieht zudem ab 1. Januar 2019 eine Erhöhung der Garantiebeträge, der Angleichungszulage für Lehrkräfte als auch die Aufspaltung der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b sowie die Einführung einer neuen KR-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege vor. Aufgrund der noch laufenden Redaktionsverhandlungen mit den Gewerkschaften ist die vollständige Umsetzung dieser Neuregelungen zum Zahltag Juli 2019 noch nicht möglich, so dass die Zahlung dieser Entgelte im Zahltag Juli 2019 zunächst nach den bislang geltenden tariflichen Regelungen erfolgen wird. Wir werden Sie an dieser Stelle umgehend informieren, sobald uns nähere Informationen vorliegen und bitten um Ihr Verständnis.

Im Zahltag August 2019 wurde die Umstellung auf die neuen KR-Entgeltgruppen einschließlich der ab 1. Januar 2019 geltenden Entgelttabelle für Pflegekräfte vollzogen.

Die aktuell maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

TV-Forst

Gemäß der Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der IG Bau vom 11. April 2019 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 eine Erhöhung der Tabellenentgelte für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

  • in der Stufe 1 um 4,5 v.H., mindestens jedoch um 100 Euro und
  • in den Stufen 2 bis 6 um 3,01 v.H., mindestens jedoch um 100 Euro

sowie der monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-Forst

  • um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro

vereinbart.

Die maßgebende Tabelle finden Sie im Internet unter Entgelttabellen.

Auswirkungen des Flexi-Rentengesetzes ab dem 01.01.2017

Mit dem »Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand« vom 08.12.2016 treten Änderungen im Versicherungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ein:

Bislang sind Beschäftigte, die daneben eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab dem 01.01.2017 tritt diese Versicherungsfreiheit für Altersvollrentenbezieher erst ab Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze ein. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht grundsätzlich volle Versicherungs- und Beitragspflicht.

Für Beschäftigte, die am 31.12.2016 in einer Beschäftigung wegen des Altersvollrentenbezugs versicherungsfrei waren, bleibt die bestehende Rentenversicherungsfreiheit als Bestandsschutz erhalten.

Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber für die Zukunft auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze (bzw. bei Bestandsschutzfällen auch zuvor) verzichten. Ein solcher Verzicht gilt bis zum Ende der jeweiligen Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Damit sind volle Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zu zahlen.

Bei Versicherungspflicht der Beschäftigung bewirkt diese nun in der Regel eine zusätzliche jährliche Steigerung der schon laufenden Altersrente. Bislang hatten solche Beschäftigungen keine Wirkung auf die Höhe dieser Rente mehr.

Bitte beachten Sie, dass die Bezügestelle Ihnen keine Auskunft über die mögliche Höhe der Rentensteigerung bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit geben kann und darf. Lassen Sie sich vor einer Entscheidung ggf. bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger beraten.

Änderungen in der Zusatzversorgung seit 01.07.2015

Tarifeinigung vom 28.03.2015 für den Bereich der TdL

Die Tarifpartner haben Änderungen auf der Finanzierungsseite für die Zusatzversorgung bei der VBL in den Abrechnungsverbänden West, Ost/Umlage und Ost/Beitrag vereinbart.

Danach gilt für Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, Folgendes:

Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag zur Kapitaldeckung:

Neben dem Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 2,0 v. H. führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab:

  • ab 1. Juli 2015 von    0,75 v. H.
  • ab 1. Juli 2016 von    1,50 v. H.
  • ab 1. Juli 2017 von    2,25 v. H.

Der Arbeitnehmerbeitrag wird als Gesamtbeitrag an die VBL abgeführt.

Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 v. H..

Im Abrechnungsverband West/Umlage

Neben dem Arbeitnehmeranteil zur Umlage von 1,41 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmeranteil zur Umlage in folgender Höhe ab:

  • ab 1. Juli 2015:            0,2 v. H.
  • ab 1. Juli 2016:            0,3 v. H.
  • ab 1. Juli 2017:            0,4 v. H.

Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS).

Die Arbeitgeber beteiligen sich im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend dem periodischen Bedarf. Der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagesatz im Abrechnungsverband West von derzeit 6,45 v. H. kann auf bis zu 6,85 v. H. und im Abrechnungsverband Ost/Umlage von aktuell 1,0 v. H. auf bis zu 3,25 v. H. angehoben werden, wenn es der finanzielle Bedarf für den jeweiligen Deckungsabschnitt erfordert. Ob und in welchem Umfang der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagesatz angepasst wird, entscheidet der Verwaltungsrat der VBL auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Gutachten. Für den Abrechnungsverband Ost/Umlage beginnt ab 1. Januar 2017 ein neuer Deckungsabschnitt. Im Abrechnungsverband West hat der Verwaltungsrat im Herbst letzten Jahres entschieden, dass der Umlagesatz für den ab 1. Januar 2016 beginnenden Deckungsabschnitt unverändert bleibt.

Die Änderungen betreffen ausschließlich die Finanzierungsseite. Die bisherigen und künftigen Ansprüche der Versicherten bleiben unverändert.
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