Aktuelle Informationen
- Erhöhung der Besoldung und Versorgung zum 1. Dezember 2022
- Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022
- Corona-Sonderzahlung für Beamte, Richter, Anwärter und Referendare
- Änderung der Verfahrensweise bei Beantragung einer Versorgungsauskunft für versorgungsferne Jahrgänge (bis 54 Jahre)
- Nachzahlungen für die Jahre 2008 und 2009 – Hinweise und FAQ-Liste
Erhöhung der Besoldung und Versorgung zum 1. Dezember 2022
Die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sollen entsprechend der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 wie folgt ab dem 1. Dezember 2022 angepasst werden:
- Die Besoldung sowie die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden Bezügebestandteile sollen um 2,8 % angehoben werden und
- die monatlichen Anwärtergrundbeträge sollen um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht werden.
Hierfür ist ein Gesetz erforderlich, das vom Sächsischen Landtag zu beschließen ist. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erarbeitet. Aufgrund des derzeit noch laufenden Verfahrens ist eine Zahlbarmachung der erhöhten Beträge zum 1. Dezember 2022 nicht möglich.
Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wird derzeit zwischen den Ressorts abgestimmt und soll anschließend der Sächsischen Staatsregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Danach soll der Gesetzentwurf umgehend dem Sächsischen Landtag zugeleitet werden, um eine möglichst zeitnahe Nachzahlung der Bezügeanpassung rückwirkend ab 1. Dezember 2022 zu gewährleisten.
Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749 ff.) wurde eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR für aktiv tätige Erwerbspersonen beschlossen. Die EPP soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.
Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind (d.h. in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten) und im Jahr 2022 Einkünfte nach
§ 13, 15 oder 18 Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beziehen.
Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?
Die EPP unterliegt nach § 119 EStG als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, ist jedoch beitragsfrei in der Sozialversicherung sowie in der Zusatzversorgung.
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn ist die EPP kein steuerpflichtiges Entgelt.
Wann bzw. wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?
Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich durch das LSF mit der Bezügeabrechnung für September 2022.
Eine Auszahlung mit den Bezügen durch den Arbeitgeber erfolgt nur dann, wenn am 1. September 2022 ein aktives erstes Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V besteht oder der Arbeitslohn im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuert wird und dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Das LSF zahlt bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Stichtag 1. September 2022 die EPP maschinell aus. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erst rückwirkend erfüllt werden, erfolgt eine Nachzahlung der EPP. Entsprechend erfolgt auch eine Rückforderung einer bereits gezahlten EPP, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegen einer rückwirkenden ûnderung nicht mehr erfüllt sind (z. B. ein rückwirkend gemeldeter Austritt oder Steuerklasse VI).
Erfolgt die Zahlung nicht durch das LSF, wird der Anspruch auf die EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geprüft.
Wie wird die Auszahlung gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert?
In der Lohnsteuerbescheinigung 2022 wird die gezahlte EPP gegenüber der Finanzverwaltung mit einem Großbuchstaben »E« ausgewiesen.
Corona-Sonderzahlung für Beamte, Richter, Anwärter und Referendare
Beamten, Richtern, Anwärtern und Referendaren soll – in Übertragung des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) vom 29. November 2021 –nach dem Entwurf des Sächsischen Gesetzes zur Corona-Sonderzahlung (Drs. 7/8828) eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung auf Grund der Corona-Krise (Corona-Sonderzahlung) als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt werden.
Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung ist mit den Bezügen im Zahltag März 2022 (d. h. Ende Februar), spätestens jedoch im Zahltag April 2022 (d. h. Ende März) vorgesehen.
Die Corona-Sonderzahlung ist grundsätzlich nach § 3 Nr.11a EStG steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 diese Zahlung und weitere vom Freistaat Sachsen bereits geleistete Beihilfen und Unterstützungen auf Grund der Corona-Krise in Summe den Freibetrag von 1.500 EUR nicht überschreiten. Wurden im genannten Zeitraum bereits derartige Zahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei geleistet, ist die Corona-Sonderzahlung teilweise oder in voller Höhe steuerpflichtig.
Änderung der Verfahrensweise bei Beantragung einer Versorgungsauskunft für versorgungsferne Jahrgänge (bis 54 Jahre)
Das Verfahren zur Erteilung einer Versorgungsauskunft hat sich geändert. Unterschieden wird hierbei zwischen versorgungsfernen (bis einschließlich 54. Lebensjahr) und versorgungsnahen (ab 55. Lebensjahr) Jahrgängen.
Wenn Sie 54 Jahre und jünger sind, erhalten Sie eine Auskunft zum Ruhestandseintritt mit der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) bzw. der Besonderen Altersgrenze bei Lehrkräften und Beamten des Vollzugsdienstes. Ihren beruflichen Werdegang teilen Sie uns bitte selbst auf dem Antragsvordruck mit. Auch bei bereits im Landesamt für Steuern und Finanzen vorliegenden Anträgen dieser Altersgruppe wird eine Versorgungsauskunft nur für eine mögliche Berechnungsvariante erteilt, um die Versorgungsauskunft zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Wenn Sie 55 Jahre und älter sind, können Sie erneut einen Antrag stellen und erhalten dann zwei ausführliche Versorgungsauskunftsberechnungen. Für diese Berechnungen werden Dienstzeiten anhand Ihrer Personalakte von hier aus ermittelt. Somit wird ab dem 55. Lebensjahr die Kontenklärung nachgeholt und Ihnen liegen rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze mehrere Berechnungen für Ihre individuelle Lebensplanung und Entscheidungen rund um den Ruhestand vor.
Nachzahlungen für die Jahre 2008 und 2009 – Hinweise und FAQ-Liste
Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den damals zustehenden abgesenkten Dienstbezügen von 92,5 Prozent und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden Dienstbezügen in Höhe von 100 Prozent, die sich aus der verzögerten Ost-West-Anpassung ergibt.
Außerdem wird eine Nachzahlung an alle Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte in Höhe von 2,9 Prozent der im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 zustehenden Dienstbezüge gewährt, die sich aus der verzögerten linearen Besoldungsanpassung ergibt. Bemessungsgrundlage hierfür sind ggf. bereits die nach Satz 1 auf das »Westniveau« erhöhten Dienstbezüge.
Entsprechende Versorgungsempfänger des in Absatz 1 genannten Personenkreises erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von 92,5 Prozent und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von 100 Prozent unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Ruhegehaltssatzes und ggf. Anteilssatzes des Witwen- und Waisengeldes bzw. Unterhaltsbeitrages. Bestand Anspruch auf einen Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag nach § 50 BeamtVG wird auch dafür eine Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrages Ost-West gewährt. Auch für die um vier Monate verzögerte lineare Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird eine Nachzahlung in Höhe von 2,9 Prozent geleistet.
Anfang Juli 2018 werden alle betroffenen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger mit einem gesonderten Schreiben über die individuell ermittelten Nachzahlungsbeträge informiert.
Fragen und Antworten zu den Nachzahlungen finden Sie in der nachfolgenden FAQ-Liste.
- Abstandsgebot FAQ (*.pdf, 0,26 MB) Stand 10.10.2018
- § 84 Bundesbesoldungsgesetz (*.pdf, 12,08 KB) in der am 31.Oktober 2007 geltenden Fassung
- Mindestversorgungstabelle (*.pdf, 0,24 MB) 1. Januar 2008
- Mindestversorgungstabelle (*.pdf, 87,71 KB) 1. Mai 2008
- Mindestversorgungstabelle (*.pdf, 0,27 MB) 1. März 2009