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Häufige Fragen (FAQ)

Es werden Beiträge zur privaten Krankenversicherung in der Beihilfe berücksichtigungsfähiger Angehöriger erstattet. Es handelt sich somit um eine Erstattung von Geldleistungen, die dem privaten Lebensbereich beihilfeberechtigter Personen zuzuordnen sind. Die Gewährung des Erstattungsbetrages stellt damit eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn dar und gehört nicht zur Besoldung oder Versorgung der Beihilfeberechtigten. Ebenfalls stellt der Erstattungsbetrag keine Beihilfeleistung dar.

Der Anspruch auf den monatlichen Erstattungsbetrag entsteht, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dies ist frühestens mit Inkrafttreten des § 80b SächsBG zum 1. Januar 2024 möglich

Anspruch haben Beihilfeberechtigte, deren berücksichtigungsfähige Angehörige (siehe Frage 4) beihilfekonform privat krankenversichert sind (siehe Frage 5).

Beihilfeberechtigt sind gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 SächsBG alle

  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, solange sie Besoldung erhalten, sowie
  • Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.

Daneben besteht ein Anspruch auf Beihilfe auch in den in § 80 Abs. 2 Satz 2 SächsBG genannten Fällen:

  • wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
  • während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Abs. 1 SächsBG (Beurlaubung aus familiären Gründen), wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht,
  • während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
  • während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
  • bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat sowie
  • für ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 71 (ab 1. Januar 2024: § 69) SächsBesG erhalten.

Bei den berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden Erwachsene und Kinder unterschieden.

Berücksichtigungsfähige Erwachsene sind die Ehegattin oder der Ehegatte und die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten.

Krankenversicherungsbeiträge für berücksichtigungsfähige Erwachsene werden nur erstattet, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung im Durchschnitt den Ehegattengrenzbetrag nicht übersteigt. Ab 1. Januar 2024 beträgt der Ehegattengrenzbetrag 18.504 EUR.

Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, wenn der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag dem Grunde nach zusteht.

Hinweis:
Familienzuschlagsberechtigte Kinder, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen und Anspruch auf Anwärterbezüge haben, unterliegen gemäß § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ergänzend zu ihrem individuellen Beihilfeanspruch. Aufgrund dieser eigenen Versicherungspflicht liegt keine Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger in der Beihilfe nach § 80 Absatz 4 SächsBG mehr vor, so dass eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 80b SächsBG nicht gegeben ist.

Unter einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung sind auf den Beihilfebemessungssatz der Beihilfeordnungen des Bundes und der Länder abgestimmte Tarife der privaten Krankenversicherung zu verstehen.

Beispiele:

  Beihilfe­bemessungs­satz gemäß SächsBhVO Tarif der privaten Kranken­versicherung
Beihilfeberechtigte Person mit 1 Kind 70 % 30 %
Beihilfeberechtigte Person mit 2 Kindern 90 % 10 %
Berücksichtigungsfähige Angehörige (Kind/Erwachsene) 90 % 10 %

Es handelt sich hierbei also um sog. »Prozenttarife«, die bereits in ihrer Bezeichnung den maßgebenden Prozentanteil enthalten können (z. B. B10).

Keine »beihilfekonforme« Krankenversicherung liegt vor, wenn bei einem Beihilfebemessungssatz von z. B. 90 % die private Krankenversicherung in einem Umfang von 30 % besteht. In diesem Fall kann eine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge nicht erfolgen, auch nicht teilweise.

Nicht erstattungsfähige Beiträge sind danach z. B. sog. Beihilfe-Ergänzungstarife, Tagegelder und Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung, auch keine Pflegetarife.

Nein, die Zahlung des Erstattungsbetrages erfolgt von Amts wegen. Eine Beantragung durch die beihilfeberechtigte Person ist nicht erforderlich. Allerdings ist zur Festsetzung des Erstattungsbetrages die Höhe des monatlichen beihilfeformen Krankenversicherungs-beitrages nachzuweisen (siehe Frage 8). Insofern besteht eine Mitwirkungspflicht der beihilfeberechtigten Person.

Es wird empfohlen, den Versicherungsschutz (berücksichtigungsfähige privat krankenversicherte Angehörige eingeschlossen) allgemein bzw. speziell den Umfang einer eventuellen beihilfekonformen privaten Krankenversicherung zu überprüfen und ggf. auf die ab dem 1. Januar 2024 relevanten Beihilfebemessungssätze anzupassen.

Der monatliche Erstattungsbetrag wird auf der Grundlage des nachgewiesenen monatlichen Krankenversicherungsbeitrags ermittelt. Er wird jedoch höchstens in Höhe von 104 EUR monatlich für den berücksichtigungsfähigen Erwachsenen und 21,45 EUR monatlich für jedes berücksichtigungsfähige Kind gewährt.

Alle Beihilfeberechtigten, die aufgrund ihrer im Bezügeverfahren gespeicherten Familienverhältnisse dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach § 80b SächsBG haben könnten, erhalten mit der Bezügemitteilung für Januar 2024 ein Informationsschreiben zu den wesentlichen Inhalten der Neuregelung und erforderlichen Nachweisen (sog. Bestandsfälle).

Für diesen Personenkreis wird im Internetauftritt des Landesamtes für Steuern und Finanzen im Themenbereich »Fürsorgeleistungen«, Menüpunkt »Vordrucke und Anträge« Ende Dezember 2023 ein Formblatt zur Prüfung des Anspruchs nach § 80b SächsBG (»Erklärung zur Prüfung des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung - § 80b SächsBG«) zur Verfügung gestellt.

Zum Nachweis des Krankenversicherungsbeitrages ist der Bezügestelle eine aktuelle Bescheinigung der Krankenversicherung vorzulegen, aus der die Beiträge für die einzelnen Tarife aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen ersichtlich sind. Die Bescheinigung soll zusammen mit der o. g. Erklärung zur Prüfung des Anspruchs nach § 80b SächsBG eingereicht werden.

Zur Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge von berücksichtigungsfähigen Erwachsenen ist zudem nachzuweisen, dass der Ehegattengrenzbetrag für Einkünfte nicht überschritten wurde. Hierfür sollen mit dem Formblatt nach Anhang 2 der VwV-SächsBhVO die Einkünfte der/des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen erklärt werden (im Internetauftritt des Landesamtes für Steuern und Finanzen eingestellt im Themenbereich »Beihilfe«, Menüpunkt »Vordrucke und Anträge« unter »Erklärung der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG für den Ehegatten«).

Bei Neuverbeamtungen ab Januar 2024 sowie bei künftigen Änderungen in den Familienverhältnissen werden mit dem bekannten Formblatt »X.FZ002 – Erklärung zum Bezug von Familienzuschlag und zur Erstattung von Beiträgen zur PKV« zugleich die erforderlichen Angaben und Nachweise den Erstattungsbetrag betreffend eingeholt. Das Formblatt zur Prüfung des Anspruchs nach § 80b SächsBG (»Erklärung zur Prüfung des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung - § 80b SächsBG«) ist dann nicht mehr erforderlich.

Bei Änderungen des Versicherungsverhältnisses bzw. der Versicherungsbeiträge ist bei der zuständigen Bezügestelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen unaufgefordert formlos ein aktueller Versicherungsnachweis einzureichen.

Die Erstattung des Krankenversicherungsbeitrages wird monatlich mit den Bezügen ausgezahlt.

Ja, bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Nachweise wird die Zahlung rückwirkend zum 1. Januar 2024 aufgenommen, frühestens jedoch ab dem Vorliegen eines beihilfekonformen Krankenversicherungsschutzes.

Werden erforderliche Nachweise erst später vorgelegt, wird der Erstattungsbetrag innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) nachgezahlt.

Beispiel:
Ein Beamter reicht das Formblatt mit den entsprechenden Nachweisen beim Landesamt für Steuern und Finanzen wie folgt ein (bei Vorliegen einer beihilfekonformen Krankenversicherung ab 1. Januar 2024):

Vorlage im Jahr 2024:    Rückwirkende Zahlung ab Januar 2024
Vorlage im Jahr 2026:    Rückwirkende Zahlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist ab Januar 2024
Vorlage im Jahr 2028:    Rückwirkende Zahlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist ab Januar 2025 (Ansprüche aus dem Jahr 2024 sind verjährt

Ist ein Kind bei mehreren Anspruchsberechtigten berücksichtigungsfähig, erfolgt die Erstattung insgesamt nur einmal (vgl. § 80b Satz 2 SächsBG).

Die Erstattung erhält, wer den Familienzuschlag und damit die Beihilfe für das Kind bekommt (§ 3 Abs. 5 SächsBhVO i. d. F. ab 1. Januar 2024). Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder gilt dies erst ab dem 1. Januar 2025.

Bisher konnten die Beihilfeberechtigten in einer gemeinsamen Erklärung bestimmen, wer die Beihilfe für das Kind erhalten soll (Wahlrecht). Diese Wahlmöglichkeit entfällt ab dem 1. Januar 2025.

Beispiel 1:
Ein Beamtenehepaar (beide beim Freistaat Sachsen) mit 3 gemeinsamen Kindern legt beim Landesamt für Steuern und Finanzen das Formblatt mit den entsprechenden Nachweisen zur beihilfekonformen Krankenversicherung ihrer berücksichtigungsfähigen Kinder vor. Die Kinder sind über den Vater privat krankenversichert. Die Mutter erhält den Familienzuschlag und die Beihilfe für die 3 Kinder.

Lösung:
Die nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge für die 3 Kinder werden der Mutter erstattet, da sie den Familienzuschlag und die Beihilfe für die Kinder erhält. Es kommt somit nicht darauf an, wer Versicherungsnehmer ist (hier der Vater). Wird der Versicherungsnachweis ausschließlich vom Vater bei seiner Bezügestelle eingereicht, ist durch die Mutter nichts weiter zu veranlassen. Die Unterlagen werden zwischen den (ggf. unterschiedlichen) Bezügestellen / Pensionsbehörde ausgetauscht und der Erstattungsbetrag wird von Amts wegen ausgezahlt.

Beispiel 2:
wie Beispiel 1, nur ist der Vater nicht Beamter beim Freistaat Sachsen, sondern bei der Stadt Dresden (§ 80b SächsBG gilt hier ebenfalls)

Lösung:
wie Beispiel 1, nur müssen die Versicherungsnachweise zwingend beim Landesamt für Steuern und Finanzen eingereicht werden

Beispiel 3:
Ein Beamtenehepaar hat 3 gemeinsame Kinder. Die Mutter ist Beamtin des Freistaates Sachsen und erhält den Familienzuschlag und die Beihilfe für 2 Kinder. Der Vater ist Beamter der Stadt Dresden und erhält den Familienzuschlag und die Beihilfe für 1 Kind. Er ist Versicherungsnehmer für die 3 Kinder. Jeder Elternteil reicht die Versicherungsnachweise bei seinem Arbeitgeber ein.

Lösung:
Der Mutter werden vom Landesamt für Steuern und Finanzen die Krankenversicherungsbeiträge für die beiden Kinder erstattet, für die sie den Familienzuschlag erhält. Dem Vater werden von der Stadt Dresden die Krankenversicherungsbeiträge für das Kind erstattet, für das er den Familienzuschlag erhält.

Ja, auch während der Elternzeit besteht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsBG die Beihilfeberechtigung fort. Damit ist der Anspruch auf Erstattung der beihilfekonformen privaten Krankenversicherung für berücksichtigungsfähige Angehörige gegeben.

Für den Fall, dass zugleich ein Anspruch auf Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Kinder nach § 27 Abs. 3 SächsUrlMuEltVO besteht, erfolgt vorrangig eine Erstattung nach § 80b SächsBG. Sollte über den Höchstbetrag von derzeit 21,45 Euro für das Kind ein weiterer Erstattungsanspruch nach § 27 Abs. 3 SächsUrlMuEltVO bestehen, wird der den Höchstbetrag übersteigende Differenzbetrag auf der Grundlage dieser Vorschrift gewährt.

Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung stellt auf die „Beihilfeberechtigung“ ab. Eine Beihilfeberechtigung liegt ausschließlich in den in Frage 3 dargestellten Fällen vor. Für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge entfällt somit grundsätzlich der Anspruch auf den Erstattungsbetrag. Es sei denn, die Beurlaubung ohne Dienstbezüge

  • dauert maximal einen Monat oder
  • es wurde ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt oder
  • es handelt sich um eine Elternzeit.

Die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. In Höhe des Erstattungsbetrages ist jedoch ein steuerlicher Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ausgeschlossen.

Unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres (spätestens bis zum 30. April des jeweils folgenden Kalenderjahres) ist die zweckentsprechende Verwendung des Erstattungsbetrages durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge nachzuweisen. Regelmäßig geschieht dies bereits mit Vorlage der jährlichen Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Der Erstattungsbetrag für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 24 Buchstabe b) ausgewiesen.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist für gezahlte Vorsorgebeiträge ein Sonderausgabenabzug möglich. Bei der Berechnung der Lohnsteuer – als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer – wird für diese Vorsorgeaufwendungen bereits eine sog. Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt (§ 39b EStG).

Diese kann aus verschiedenen Teilbeträgen bestehen, abhängig davon, welche soziale Absicherung für Kranken-, Pflege- bzw. Rentenversicherung für Sie besteht.

Sind Sie privat kranken- und pflegeversichert, so wird als Vorsorgepauschale der nachgewiesene Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Dazu stellt Ihnen Ihr Krankenversicherungsunternehmen regelmäßig eine „Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zur Vorlage beim Arbeitgeber oder Dienstherrn“ aus.

Leistet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr Zahlungen zu den Beiträgen zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung, die nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, so vermindert sich der als Vorsorgepauschale anzusetzende Betrag (analog der Regelung, dass derartige Arbeitgeberleistungen als Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind – siehe Frage Nr. 15).

Im Lohnsteuerabzug wird dabei die Vorsorgepauschale nicht um den tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlten Betrag vermindert, sondern um einen pauschal ermittelten Arbeitgeberbeitrag wie bei einem typischen in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversicherten Beschäftigten (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchstabe d) EStG).

Das kann dazu führen, dass der verbleibende anzusetzende Betrag so gering ist, dass er die Mindestvorsorgepauschale (158,33 EUR/Monat bzw. bei Steuerklasse III 250 EUR/Monat) unterschreitet. Dann ist im Lohnsteuerabzug nicht mehr der mitgeteilte Beitrag zur privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu berücksichtigen, sondern die Mindestvorsorgepauschale.

Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen (ggf. abzüglich der vom Arbeitgeber steuerfrei geleisteten Erstattungsbeträge) ist nur über die Einkommensteuerveranlagung möglich.

Beispiel:

Ein privater kranken- und pflegeversicherter Beamter mit einem monatlichen Steuerbrutto von 3.800 EUR und Steuerklasse IV erhält eine Beitragserstattung des Arbeitgebers für seine beiden Kinder in Höhe von monatlich 42,90 EUR. Als Vorsorgeaufwand nachgewiesen sind monatlich 260 EUR.

Vorsorgepauschale = Beiträge zur privaten KV/PV 260,00 EUR
Abzüglich „typischer“ Arbeitgeberbeitrag:  
hälftiger ermäßigter
KV-Beitrag + hälftiger
durchschnittlicher
Zusatzbeitragssatz +
Arbeitgeberbeitrag PV
* Steuerbrutto (begrenzt auf
die
Beitragsbemessungsgrenze
KV)
 
7,0% + 0,85% + 1,2% * 3.800 EUR 343,90 EUR
Es verbleiben 0,00 EUR
Berücksichtigt wird die Mindestvorsorgepauschale 158,33 EUR

 

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