Hauptinhalt

Aktuelle Informationen

Neuer Versorgungsausweis in Kreditkartenformat

Versorgungsempfangende oder deren Hinterbliebene erhalten einen neuen Versorgungsausweis in Kreditkartenformat. Mit dem Ausweis erhalten Sie ggf. Vergünstigungen z. B. bei Eintrittskarten von Sportveranstaltungen, öffentlichen Einrichtungen oder Ähnliches.

Der Versand der Ausweise erfolgt schrittweise bis Ende des Jahres, es kann daher zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen. Bis dahin können Sie weiterhin Ihren Versorgungsausweis in Papierform nutzen.

Wir bitten Sie insoweit von telefonischen Rückfragen abzusehen

Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Dezember 2022

Informationen zur linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge finden Sie unter Aktuelle Informationen im Bereich Besoldung.

Energiepreispauschale – Informationen für Versorgungsempfänger

Aufgrund des Gesetzes über die Gewährung einer Energiepreispauschale an sächsische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (SächsEPPG) vom 1. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 34) erhalten sächsische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Dies setzt voraus, dass zum 1. Dezember 2022 Anspruch auf Ruhegehalt, Witwengeld, Unterhaltsbeitrag oder Altersgeld nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz und ein Wohnsitz im Inland bestanden.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt für Anspruchsberechtigte, die diese Leistung nicht bereits aus anderen Gründen (Beschäftigung, Rentenbezug, weiterer vorrangiger Versorgungsbezug) erhalten haben, in der Regel mit Zahltag März 2023 (Ende Februar 2023).

Die Energiepreispauschale unterliegt der Lohnsteuerpflicht. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit einer geringeren Pension erhalten einen entsprechend höheren Nettobetrag ausgezahlt als diejenigen, die eine höhere Pension beziehen.

Information zur Erhöhung des Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenkassen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben neben den gesetzlich festgelegten Beiträgen in der Regel einen Zusatzbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Zusatzbeitrages regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung; eine Obergrenze ist nicht vorgesehen.
Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 werden verschiedene Krankenkassen den Zusatzbeitragssatz anpassen. Der (prognostizierte) durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt zum 01.01.2023 um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 %.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:
Sofern eine Krankenkasse im Zeitraum 01.01.2023 – 30.06.2023 eine Erhöhung des Zusatzbeitrages vornimmt, ist sie durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz von der Verpflichtung befreit, ihre Versicherten schriftlich auf die Erhöhung hinzuweisen. Die Krankenkassen können stattdessen ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise (zum Beispiel über den Internetauftritt der betreffenden Krankenkasse) auf die Beitragserhöhung, ihr Sonderkündigungsrecht und die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, hinweisen.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich bei diesbezüglichen Fragen in entsprechenden Veröffentlichungen oder direkt bei Ansprechpartnern bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu informieren. Das LSF kann dazu keine Auskünfte erteilen.

Telefonische Erreichbarkeit des Bezügebereichs Zahlung von Versorgungsbezügen

Aus aktuellen Anlass ist die telefonische Erreichbarkeit des Bezügebereich Zahlung von Versorgungsbezügen bis auf Weiteres beschränkt. Sie erreichen uns telefonisch zu nachstehenden Zeiten:     

Montag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Mittwoch 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Unabhängig davon ist eine Kontaktaufnahme per E-Mail (Versorgung@lsf.smf.sachsen.de) jederzeit möglich.

Änderung der Verfahrensweise bei Beantragung einer Versorgungsauskunft für versorgungsferne Jahrgänge (bis 54 Jahre)

Das Verfahren zur Erteilung einer Versorgungsauskunft hat sich geändert. Unterschieden wird hierbei zwischen versorgungsfernen (bis einschließlich 54. Lebensjahr) und versorgungsnahen (ab 55. Lebensjahr) Jahrgängen. 

Wenn Sie 54 Jahre und jünger sind, erhalten Sie eine Auskunft zum Ruhestandseintritt mit der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) bzw. der Besonderen Altersgrenze bei Lehrkräften und Beamten des Vollzugsdienstes. Ihren beruflichen Werdegang teilen Sie uns bitte selbst auf dem Antragsvordruck mit. Auch bei bereits im Landesamt für Steuern und Finanzen vorliegenden Anträgen dieser Altersgruppe wird eine Versorgungsauskunft nur für eine mögliche Berechnungsvariante erteilt, um die Versorgungsauskunft zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie 55 Jahre und älter sind, können Sie erneut einen Antrag stellen und erhalten dann zwei ausführliche Versorgungsauskunftsberechnungen. Für diese Berechnungen werden Dienstzeiten anhand Ihrer Personalakte von hier aus ermittelt. Somit wird ab dem 55. Lebensjahr die Kontenklärung nachgeholt und Ihnen liegen rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze mehrere Berechnungen für Ihre individuelle Lebensplanung und Entscheidungen rund um den Ruhestand vor.

Bearbeitungszeiten Versorgungsauskünfte

Im Aufgabenbereich Beamtenversorgung des Landesamtes für Steuern und Finanzen kommt es vorübergehend zu zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung von Versorgungsauskünften. Bitte haben Sie Verständnis, wenn die Erteilung Ihrer Versorgungsauskunft längere Zeit in Anspruch nimmt und Nachfragen zur Dauer der Bearbeitung gegenwärtig nicht beantwortet werden können. Insoweit werden Sie auch gebeten, nach Möglichkeit von telefonischen Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.

zurück zum Seitenanfang