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Aktuelle Informationen

Nachzahlungen für die Jahre 2017 bis 2023 – Hinweise und FAQ-Liste

Im Bereich Amtsangemessene Alimentation finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u. a.) im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (4. DRÄndG).

Information zur Anpassung der Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Mit dem Beschluss des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurden die Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 wie folgt angepasst:

  • Anhebung des regulären Beitragssatzes von 3,05 % auf 3,4 %
  • Erhöhung des Kinderlosenzuschlags von 0,35 % auf 0,6 %
  • stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern (für das zweite bis fünfte Kind wird der Beitragssatz um 0,25 % je Kind abgesenkt, solange die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nach Erreichen der Altersgrenze entfällt der Abschlag wieder)

Die Erhöhung des regulären Beitragssatzes und des Zusatzbeitrages für Kinderlose wird von der Bezügestelle bereits ab dem 01.07.2023 umgesetzt.

Die stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern kann erst nach Vorlage geeigneter Nachweise über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und deren Alter erfolgen. Damit für Sie der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, bitten wir Sie, geeignete Nachweise über die Anzahl Ihrer Kinder und deren Alter bei der Bezügestelle vorzulegen. Für Kinder, die bereits auf Ihrer Bezügemitteilung aufgeführt sind, sind keine erneuten Nachweise erforderlich. Bitte übersenden Sie die entsprechenden Nachweise für Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder bis spätestens 31.12.2023.

Weitere Informationen, u.a. welche Dokumente als Nachweis Ihrer Elterneigenschaft geeignet sind, können Sie der nachfolgenden FAQ-Liste entnehmen:

Für die Übersendung Ihrer Nachweise nutzen Sie bitte das folgende Antwortschreiben:

Hinweis:
Es handelt sich um eine freiwillige Selbstauskunft. Es müssen keine Angaben gemacht werden. Bei der Beitragsermittlung können jedoch ausschließlich die angegebenen Kinder berücksichtigt werden. Eine Überprüfung bleibt vorbehalten.

Neuer Versorgungsausweis in Kreditkartenformat

Versorgungsempfangende oder deren Hinterbliebene erhalten einen neuen Versorgungsausweis in Kreditkartenformat. Mit dem Ausweis erhalten Sie ggf. Vergünstigungen z. B. bei Eintrittskarten von Sportveranstaltungen, öffentlichen Einrichtungen oder Ähnliches.

Der Versand der Ausweise erfolgt schrittweise bis Ende des Jahres, es kann daher zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen. Bis dahin können Sie weiterhin Ihren Versorgungsausweis in Papierform nutzen.

Wir bitten Sie insoweit von telefonischen Rückfragen abzusehen

Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. Dezember 2022

Informationen zur linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge finden Sie unter Aktuelle Informationen im Bereich Besoldung.

Energiepreispauschale – Informationen für Versorgungsempfänger

Aufgrund des Gesetzes über die Gewährung einer Energiepreispauschale an sächsische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (SächsEPPG) vom 1. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 34) erhalten sächsische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Dies setzt voraus, dass zum 1. Dezember 2022 Anspruch auf Ruhegehalt, Witwengeld, Unterhaltsbeitrag oder Altersgeld nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz und ein Wohnsitz im Inland bestanden.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt für Anspruchsberechtigte, die diese Leistung nicht bereits aus anderen Gründen (Beschäftigung, Rentenbezug, weiterer vorrangiger Versorgungsbezug) erhalten haben, in der Regel mit Zahltag März 2023 (Ende Februar 2023).

Die Energiepreispauschale unterliegt der Lohnsteuerpflicht. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit einer geringeren Pension erhalten einen entsprechend höheren Nettobetrag ausgezahlt als diejenigen, die eine höhere Pension beziehen.

Information zur Erhöhung des Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenkassen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben neben den gesetzlich festgelegten Beiträgen in der Regel einen Zusatzbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Zusatzbeitrages regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung; eine Obergrenze ist nicht vorgesehen.
Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 werden verschiedene Krankenkassen den Zusatzbeitragssatz anpassen. Der (prognostizierte) durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt zum 01.01.2023 um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 %.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:
Sofern eine Krankenkasse im Zeitraum 01.01.2023 – 30.06.2023 eine Erhöhung des Zusatzbeitrages vornimmt, ist sie durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz von der Verpflichtung befreit, ihre Versicherten schriftlich auf die Erhöhung hinzuweisen. Die Krankenkassen können stattdessen ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise (zum Beispiel über den Internetauftritt der betreffenden Krankenkasse) auf die Beitragserhöhung, ihr Sonderkündigungsrecht und die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, hinweisen.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich bei diesbezüglichen Fragen in entsprechenden Veröffentlichungen oder direkt bei Ansprechpartnern bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu informieren. Das LSF kann dazu keine Auskünfte erteilen.

Änderung der Verfahrensweise bei Beantragung einer Versorgungsauskunft für versorgungsferne Jahrgänge (bis 54 Jahre)

Das Verfahren zur Erteilung einer Versorgungsauskunft hat sich geändert. Unterschieden wird hierbei zwischen versorgungsfernen (bis einschließlich 54. Lebensjahr) und versorgungsnahen (ab 55. Lebensjahr) Jahrgängen. 

Wenn Sie 54 Jahre und jünger sind, erhalten Sie eine Auskunft zum Ruhestandseintritt mit der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) bzw. der Besonderen Altersgrenze bei Lehrkräften und Beamten des Vollzugsdienstes. Ihren beruflichen Werdegang teilen Sie uns bitte selbst auf dem Antragsvordruck mit. Auch bei bereits im Landesamt für Steuern und Finanzen vorliegenden Anträgen dieser Altersgruppe wird eine Versorgungsauskunft nur für eine mögliche Berechnungsvariante erteilt, um die Versorgungsauskunft zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie 55 Jahre und älter sind, können Sie erneut einen Antrag stellen und erhalten dann zwei ausführliche Versorgungsauskunftsberechnungen. Für diese Berechnungen werden Dienstzeiten anhand Ihrer Personalakte von hier aus ermittelt. Somit wird ab dem 55. Lebensjahr die Kontenklärung nachgeholt und Ihnen liegen rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze mehrere Berechnungen für Ihre individuelle Lebensplanung und Entscheidungen rund um den Ruhestand vor.

Bearbeitungszeiten Versorgungsauskünfte

Im Aufgabenbereich Beamtenversorgung des Landesamtes für Steuern und Finanzen kommt es vorübergehend zu zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung von Versorgungsauskünften. Bitte haben Sie Verständnis, wenn die Erteilung Ihrer Versorgungsauskunft längere Zeit in Anspruch nimmt und Nachfragen zur Dauer der Bearbeitung gegenwärtig nicht beantwortet werden können. Insoweit werden Sie auch gebeten, nach Möglichkeit von telefonischen Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.

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