Erhöhung der Besoldung und Versorgung rückwirkend zum 1. Dezember 2022
Nach dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften werden rückwirkend zum 1. Dezember 2022 die Dienst- und Versorgungsbezüge erhöht.
Angesichts der besonderen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus bitten wir Sie, zu Ihrem eigenen und dem Schutz unserer Beschäftigten, den Besuch des Landesamtes für Steuern und Finanzen vorübergehend auf das Notwendige zu beschränken.
Besucher, die Unterlagen persönlich abgeben wollen, werden gebeten, diese per Post zu übersenden oder direkt in den Briefkasten vor Ort zu werfen.
Allgemeine Auskünfte zu steuerlichen Themen erhalten Sie unter der 0351 7999-7888 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr).
Zu allen Fragen rund um das Corona-Virus erreichen Sie die kostenfreie zentrale Hotline 0800 - 100 0214 wochentags von 11.00 bis 15.00 Uhr.
Nach dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften werden rückwirkend zum 1. Dezember 2022 die Dienst- und Versorgungsbezüge erhöht.
Nach der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 29. November 2021 sowie den hierzu vereinbarten Änderungstarifverträgen werden ab 1. Dezember 2022 die Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile erhöht.
Mit Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749 ff.) wurden Anspruch und Zahlung der Energiepreispauschale geregelt.
Die telefonische Erreichbarkeit des Bezügebereich Zahlung von Versorgungsbezügen ist bis auf Weiteres beschränkt.
Nach der Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder vom 2. März 2019 sowie den hierzu vereinbarten Änderungstarifverträgen werden ab 1. Januar 2021 die Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile erhöht.
Zum 1. August 2020 wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Abrechnung der Umzugskostenvergütung sowie die Bewilligung und Abrechnung des Trennungsgeldes innerhalb des Landesamtes für Steuern und Finanzen einer anderen Organisationseinheit übertragen.
Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus weist die Beihilfestelle auf Folgendes hin:
Ab dem 1. August 2020 wechselt die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Kindergeldangelegenheiten auf die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Im Februar 2020 wurde ein erstes Informationsschreiben an die Kindergeldberechtigten versandt. Hier finden Sie weitere Antworten auf Fragen zum Zuständigkeitswechsel: