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FAQ - 7 Renten/Einkommen

Die Versorgungsauskunft Online berücksichtigt keinerlei Regelungen, die beim Zusammentreffen vom Ruhegehalt mit Renten oder anderen Einkommen im Ruhestand gelten.

Allgemeine Informationen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, Einkommen und anderen Bezügen können Sie dem Informationsblatt zu den Ruhensregelungen im Internet (Infoblatt lang Teil IV: Ruhensregelungen) entnehmen.

Wenn Sie im Laufe Ihres Erwerbslebens auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses tätig waren, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Informationen zu den Voraussetzungen sowie der Höhe dieser Rente können Sie Ihrer Renteninformation oder Rentenauskunft entnehmen oder beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Ihre Versorgungsbezüge angerechnet.

Hinweis: Die Rentenanrechnung wird von der Versorgungsauskunft Online nicht unterstützt.

Wenn Sie zusätzlich einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, erhalten Sie Ihre Altersbezüge künftig von zwei Stellen: Ihre Rente wird von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt und Ihre Versorgungsbezüge erhalten Sie von Ihrer Pensionsbehörde (LSF). Ein Verzicht auf Ihre Rente zugunsten einer höheren Zahlung der Versorgungsbezüge ist nicht möglich.

Für die Zahlung Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die dortigen gesetzlichen Bestimmungen, was dazu führen kann, dass Sie Ihre Rente noch nicht ab Ruhestandsbeginn beziehen können.

Das ist u.a. dann der Fall, wenn

  • Sie eine besondere gesetzliche Altersgrenze haben (Lehrerinnen und Lehrer sowie Beamtinnen und Beamte im Polizei- und Justizvollzugsdienst) oder
  • Sie wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand gehen.

In diesen Fällen erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge ab Ruhestandsbeginn, Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch erst mit Erreichen der dort geltenden Altersgrenze (grundsätzlich Vollendung des 67. Lebensjahres). Dafür ist ein Ausgleich in Form einer »vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes« auf Antrag bis zum Beginn der Rentenzahlung möglich. In allen anderen Fällen, in denen die Rentenzahlung erst später (nach Ruhestandsbeginn) erfolgt, gibt es hierfür keinen Ausgleich.

Hinweis: Die Fallkonstellation der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird in der Versorgungsauskunft Online nicht abgebildet.

Nähere Informationen zum Thema »Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes können Sie dem Informationsblatt zum Ruhegehalt im Internet (Infoblatt lang Teil I: Allgemeine Informationen zum Ruhegehalt (Punkt 6) entnehmen.

Auch andere Rentenarten werden unter Umständen auf Ihre Versorgungsbezüge angerechnet. Dazu zählen insbesondere Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber auch andere Versorgungsleistungen wie beispielsweise aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Architektinnen und Architekten) können auf Ihre Versorgungsbezüge anzurechnen sein.

Hinweis: Diese Rentenanrechnung wird von der Versorgungsauskunft Online nicht abgebildet.

Wenn Sie neben Ihren Versorgungsbezügen noch weitere Einkünfte beziehen, so sind diese auf Ihre Versorgungsbezüge anzurechnen. Dazu zählen insbesondere Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.

Diese Einkommensanrechnung findet jedoch nur statt, wenn Sie nicht mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, und findet auch nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem Sie Ihre individuelle gesetzliche Altersgrenze erreichen.

Hinweis: Die Einkommensanrechnung wird von der Versorgungsauskunft Online nicht abgebildet.

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