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FAQ - 6 Ruhegehalt

Zu den Versorgungsbezügen gehören neben dem Ruhegehalt u. a. auch der Kinderanteil im Familienzuschlag sowie ggf. ein Kindererziehungs- und Pflegezuschlag.

Hinweis: Mit der Versorgungsauskunft Online können Sie ausschließlich Ihr Ruhegehalt ohne Berücksichtigung weiterer Zuschläge berechnen.

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Aus den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wird durch Multiplikation mit einem festgelegten Faktor (1,79375 pro Jahr) ein Ruhegehaltssatz ermittelt, welcher maximal 71,75 % beträgt.

Multipliziert man anschließend den Ruhegehaltssatz mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (vgl. die Ausführungen im FAQ - 5 Dienstbezüge zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen), erhält man das erdiente Ruhegehalt.

Beispiel:
Eine Beamtin oder ein Beamter hat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 37 Jahren und ruhgehaltfähige Dienstbezüge i. H. v. 4.000,00 EUR.

Der Ruhegehaltssatz wird wie folgt ermittelt:

37 Jahre x 1,79375%/Jahr = 66,37%

Anschließend kann das erdiente Ruhegehalt berechnet werden:

66,37% von 4.000,00 EUR = 2.654,80 EUR

Die Höhe des Ruhegehaltssatzes ergibt sich aus der Summe der ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die mit dem Faktor 1,79375 multipliziert wird. Der Ruhegehaltssatz darf 71,75% nicht übersteigen. Der Höchstsatz von 71,75% wird bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht.

Beispiel:
Eine Beamtin oder ein Beamter hat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 37 Jahren.

Der Ruhegehaltssatz wird wie folgt ermittelt:
37 Jahre x 1,79375% /Jahr = 66,37%

Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand

  • wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder
  • wegen Schwerbehinderung oder
  • auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

ist das erdiente Ruhegehalt dauerhaft um einen Versorgungsabschlag zu mindern (gemindertes Ruhegehalt). Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 % für jedes Jahr, um das der Ruhestand vor dem jeweils maßgebenden Zeitpunkt beginnt (vgl. die Ausführungen zum Versorgungsabschlag zu den Fragen 6.5 – 6.7).

Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsabschlag anfällt, hängt in erster Linie vom Ruhestandsgrund sowie Ihrem Geburtsdatum ab.

Ein Versorgungsabschlag ist zu berücksichtigen, wenn Sie

  • auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, bevor Sie Ihre gesetzliche Altersgrenze erreicht haben (max. 14,4%), oder
  • wegen Dienstunfähigkeit (ohne Dienstunfall) in den Ruhestand versetzt werden, bevor Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (max. 10,8%) oder
  • wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden, bevor Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (max. 18%).

Die o. g. Daten gelten grundsätzlich für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 bzw. bei der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit für Ruhestandsversetzungen ab dem 01.01.2024. Für Personen, die vor 1964 geboren wurden oder vor dem 01.01.2024 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gelten noch Übergangsregelungen.

Hinweis: Den in diesem Fall für Sie konkret geltenden Zeitraum zur Berechnung des Versorgungsabschlags können Sie der entsprechenden Berechnung durch die Versorgungsauskunft Online entnehmen, da das Übergangsrecht hier automatisch berücksichtigt wird.

Der Versorgungsabschlag beträgt pro Jahr 3,6 %. Soweit kein volles Jahr vorliegt, wird ein anteiliger Prozentsatz ermittelt. Das erdiente Ruhegehalt wird um diesen Prozentsatz gekürzt.

Achtung: Die Kürzung entfällt nicht, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei einer Ruhestandsversetzung auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ggf. kein Versorgungsabschlag erhoben wird (vgl. die Ausführungen zu den Fragen 6.7 und 6.8).
In der Versorgungsauskunft Online kann dies jedoch nicht überprüft werden, sodass immer ein Versorgungsabschlag ausgewiesen wird.

Für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die auf eigenen Antrag ab Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung des Versorgungsabschlags. Dieser beträgt in den vorgenannten Fällen anstelle der üblichen 3,6 % pro Jahr 2,5 % für das erste Jahr, 2,2 % für das zweite Jahr, 1,8 % für das dritte Jahr und 1,4 % für das vierte Jahr.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese besondere Regelung von der Versorgungsauskunft Online nicht berücksichtigt wird.

Wenn Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, können Sie auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, ohne dass ein Versorgungsabschlag angewendet wird. Dies setzt voraus, dass Sie mindestens 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten sowie anderen hierfür anrechenbaren Zeiten zurückgelegt haben.

Hinweis: Die Prüfung einer abschlagsfreien Ruhestandsversetzung wird von der Versorgungsauskunft Online nicht unterstützt.

Wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, können Sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ohne dass ein Versorgungsabschlag angewendet wird. Dies setzt voraus, dass Sie mindestens 40 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten sowie anderen hierfür anrechenbaren Zeiten zurückgelegt haben.

Hinweis: Die Prüfung einer abschlagsfreien Ruhestandsversetzung wird von der Versorgungsauskunft Online nicht unterstützt.

Das erdiente und ggf. um einen Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt wird durch die Versorgungsauskunft Online im Hintergrund automatisch mit der Mindestversorgung verglichen. Ist das errechnete Ruhegehalt geringer als die Mindestversorgung, weist die Versorgungsauskunft Online automatisch die zutreffende Mindestversorgung aus.

Nähere Informationen zur Mindestversorgung können Sie dem Informationsblatt zum Ruhegehalt im Internet (Infoblatt lang Teil I: Allgemeine Informationen zum Ruhegehalt) entnehmen.

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