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FAQ - 2 Rahmendaten

Die Identifikationsnummer wird vom System nach der Eingabe des Geburtsdatums und dem Starten der Versorgungsauskunft Online automatisch generiert. Man hat die Möglichkeit mit Hilfe der Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum auf die gespeicherten Daten 14 Tage zuzugreifen und/oder diese zu ändern. Die Berechnung der Versorgungsauskunft kann auch neu gestartet werden, dann muss das Feld leer bleiben. Die Speicherung der Daten erfolgt für 14 Tage; sollten in diesem Zeitraum Änderungen (Speicherungen) durchgeführt werden, so beginnen die 14 Tage von neuem zu zählen.

Zur korrekten Ermittlung Ihres Ruhegehaltes ist von Bedeutung, seit wann Sie sich in Ihrem derzeitigen Beamtenverhältnis befinden. Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung der Ernennungsurkunde begründet. Grundsätzlich ist hier der Tag der Begründung Ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit einzutragen. Sofern Sie unmittelbar vor Ihrer Berufung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit Beamtin oder Beamter auf Probe waren, ist der Beginn des Beamtenverhältnisses auf Probe einzutragen.

Entsprechendes gilt auch für die Richterinnen und Richter im Richterverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit.

Tragen Sie den Beginn des letzten ununterbrochenen Beamten- oder Richterverhältnisses ein, aus dem Sie in den Ruhestand eintreten oder versetzt werden.

Ein Wechsel vom Beamtenverhältnis ins Richterverhältnis oder umgekehrt ist unerheblich, solange das Dienstverhältnis ununterbrochen fortbestand. In diesem Fall ist ebenfalls die erste Ernennung in das ununterbrochene Dienstverhältnis maßgebend.

Es stehen zur Auswahl:

  • Beamtin und Beamter oder Richterin und Richter Allgemeine Verwaltung (soweit nicht in nachfolgenden Kategorien)
  • Lehrerin und Lehrer
  • Professorin und Professor Fachhochschule (FH)
  • Professorin und Professor Universität (Uni)
  • Beamtin und Beamter Polizei- und Justizvollzugsdienst

Professorinnen und Professoren beachten bitte, dass bei der Auswahl der Beamtenkategorie nach Universitäten und Fachhochschulen unterschieden wird. Diese Auswahl hat in der Versorgungsauskunft Online lediglich Einfluss auf den Ruhestandsbeginn, da dieser vom Semesterende Ihrer jeweiligen Universität bzw. Hochschule abhängt.
Für Universitäten gilt als Semesterende der 31. März bzw. 30. September eines Jahres; an Hochschulen endet das Semester am 28. oder 29. Februar bzw. am 31. August eines Jahres.

Hinweise:
Professorinnen und Professoren der Hochschule für Technik und Wirtschaft Leipzig wählen bitte die Beamtenkategorie Professorinnen und Professoren (Uni), da an dieser Hochschule das Semesterende auf den 31. März bzw. 30. September eines Jahres festgelegt wurde.
Für die anschließende Auswahl der Dienstzeiten ist dann die tatsächliche Beamtenkategorie Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen zu verwenden.

Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die 25 Jahre im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung beschäftigt waren, können die Beamtenkategorie »Beamtin und Beamter Polizei- und Justizvollzugsdienst« verwenden, um eine Auskunft zu erhalten. Für sie gelten grundsätzlich auch alle weiteren Ausführungen zu dieser Beamtenkategorie entsprechend.

Es stehen zur Auswahl:

  • Regelaltersgrenze (RAG)
  • Antragsaltersgrenze (AAG)
  • Schwerbehinderung (Schw)
  • Dienstunfähigkeit (DU)

Es gelten folgende gesetzliche Altersgrenzen:

  • Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter der Allgemeinen Verwaltung
    • mit Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden
  • Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
    • mit Ablauf des Schuljahres (zum 01.08.XXXX), in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden
  • Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen
    • mit Ablauf des Semesters (zum 01.03.XXXX oder zum 01.09.XXXX), in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden
  • Professorinnen und Professoren an Universitäten
    • mit Ablauf des Semesters (zum 01.04.XXXX oder zum 01.10.XXXX), in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden
  • Beamtinnen und Beamte des Polizei - und Justizvollzugsdienstes
    • bis einschließlich Besoldungsgruppe A13: mit Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden
    • ab Besoldungsgruppe A14: mit Ablauf des Monats, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden

(vgl. die Ausführungen zu Frage: 2.10)

Sie können frühestens auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben und zu folgenden Beamtenkategorien gehören:

  • Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter der Allgemeinen Verwaltung
  • Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
  • Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen
  • Professorinnen und Professoren an Universitäten

Für die Beamtinnen und Beamten des Polizei- und Justizvollzugsdienstes gilt eine besondere Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dann das Ruhegehalt ggf. um einen Versorgungsabschlag gemindert wird (vgl. die Ausführungen zum Versorgungsabschlag im FAQ - 6 Ruhegehalt zu Frage 6.4 – 6.7).

Sie können frühestens auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) vorliegt.

Sie können auf Antrag abschlagsfrei zum Ende des Monats in den Ruhestand gehen, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und 45 Jahre berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen.

Darüber hinaus ist das Ruhegehalt nicht um einen Versorgungsabschlag zu vermindern, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit das 63. Lebensjahr vollendet haben und 40 Jahre berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen.

Hinweis: Diese Besonderheit kann von der Versorgungsauskunft Online nicht abgebildet werden.

Aufgrund der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre bleibt folgendes zu beachten:

  • Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter der Allgemeinen Verwaltung
    • ab Jahrgang 1964 gilt Vollendung 67. Lebensjahr
    • für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 ist eine stufenweise Übergangsregelung vorgesehen
  • Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
    • ab Jahrgang 1964 gilt Vollendung 66. Lebensjahr
    • für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 ist eine stufenweise Übergangsregelung vorgesehen
  • Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und an Universitäten
    • ab Jahrgang 1964 gilt Vollendung 67. Lebensjahr
    • für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 ist eine stufenweise Übergangsregelung vorgesehen
  • Beamtinnen und Beamte des Polizei - und Justizvollzugsdienstes
    • bis einschließlich Besoldungsgruppe A13:
      • ab Jahrgang 1964 gilt Vollendung 62. Lebensjahr
      • für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 ist eine stufenweise Übergangsregelung vorgesehen
    • ab Besoldungsgruppe A14:
      • ab Jahrgang 1964 gilt Vollendung 64. Lebensjahr
      • für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 ist eine stufenweise Übergangsregelung vorgesehen

Hinweis: In der Versorgungsauskunft Online sind die Übergangsregelungen hinterlegt und werden automatisch mit Wahl Ihrer Beamtenkategorie, Ihres Ruhestandsgrundes sowie Ihres Geburtsdatums angewandt.

Grundsätzlich haben Sie erst dann einen Anspruch auf das Ruhegehalt erworben, wenn Sie eine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet haben (vgl. die Ausführungen zu Frage 2.12).

Darüber hinaus erhalten Sie auch ohne Ableistung einer fünfjährigen Dienstzeit ein Ruhegehalt, wenn Sie infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig werden und aus diesem Grund eine Ruhestandsversetzung erfolgt. Bitte beachten Sie jedoch, dass dann ein Anspruch auf Unfallruhegehalt besteht, welches von der Versorgungsauskunft Online nicht abgebildet wird (vgl. die Ausführungen im FAQ - 1 Allgemein zu Frage: 1.2).

Für die fünfjährige Wartezeit werden Dienstzeiten ab der ersten Berufung ins Beamtenverhältnis (auf Widerruf, auf Probe oder auf Lebenszeit) berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Darüber hinaus werden u. a. auch Zeiten angerechnet, in denen Sie

  • Wehrdienst geleistet haben oder
  • im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig waren, sofern diese Tätigkeit zu Ihrer Ernennung geführt hat.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder begrenzten Dienstfähigkeit werden dabei wie Vollzeittätigkeiten berücksichtigt.

Hinweis: In der Versorgungsauskunft Online wird keine Prüfung auf Wartezeiterfüllung durchgeführt. Die Prüfung der Wartezeiterfüllung erfolgt in der Regel erst zum Zeitpunkt eines möglichen Ruhestandes.

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