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FAQ - 5 Dienstbezüge

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge können Sie Ihrer letzten Bezügemitteilung entnehmen. Die Bezügebestandteile sind für die Berechnung der Versorgung immer in voller Höhe - ohne Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung, einer begrenzten Dienstfähigkeit oder Beurlaubung - anzusetzen. Die ungekürzten Beträge können Sie den aktuellen Besoldungstabellen im Internetauftritt des LSF entnehmen.

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 6 SächsBeamtVG) setzen sich wie folgt zusammen:

Aus Ihrer aktuellen Bezügemitteilung können Sie Ihre derzeitige Besoldungsgruppe (Tar-Grp), Erfahrungsstufe (Stf), die Stufe des Familienzuschlages (FZ-Verh-Bestand) sowie die ruhegehaltfähigen Zulagen (z. B. Zul.JusPsyAb/3) entnehmen.

Grundgehalt (Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe)

  • Bei einem Beförderungsamt müssen Sie die Bezüge bei Ruhestandseintritt mindestens zwei Jahre bezogen haben, damit sie bei der Berechnung zugrunde gelegt werden können (z. B. BesGr. A 11). Ist dies nicht der Fall, sind die Bezüge des vorher bekleideten Amtes anzusetzen (z.B. BesGr. A 10).
    • Bei Ruhestandseintritt wegen Erreichens der Altersgrenze ist in der Regel die Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe anzusetzen.

Zuschlag zum Grundgehalt der Endstufe

  • BesGr. A9 bis A16, W2/W3, R1/R2, BesO C: nach 5 Jahren in der Endstufe der Besoldungsgruppe
  • BesGr. R3 bis R8, BesO B: nach 10 Jahren seit der erstmaligen Übertragung eines Amtes der BesGr. R3 bis R8 oder BesO B

Familienzuschlag bis zur Stufe 1 (ehegattenbezogen)

  • wird in Abhängigkeit vom Familienstand gewährt
    • ohne: ledig, geschieden ohne Unterhaltsverpflichtung
    • halb: verheiratet/verpartnert mit Ehegattin oder Ehegatte im öffentlichen Dienst
    • voll: verheiratet/verpartnert mit Ehegattin oder Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, verwitwet, geschieden mit Unterhaltsverpflichtung        

sonstige ruhegehaltfähige Zulagen

  • Amtszulagen: Sie müssen die Amtszulage mindestens zwei Jahre bezogen haben, damit sie bei der Berechnung zugrunde gelegt werden kann.
  • ruhegehaltfähige Stellenzulagen, wie z.B. Polizeivollzugs- und Steuerfahndungsdienstzulage oder Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen: Die Stellenzulagen sind nur ruhegehaltfähig, wenn Sie die Zulage mindestens 10 Jahre lang bezogen haben und diese auch bis zum Ruhestandsbeginn gezahlt wird.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren

nach § 36 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG), soweit sie nach § 37 SächsBesG ruhegehaltfähig sind

Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen z.B.:

  • das Kindergeld,
  • der kinderbezogene Anteil zum Familienzuschlag (vgl. die Ausführungen zu Frage 5.4)
  • Erschwerniszulagen (Dienst zu ungünstigen Zeiten, Wechselschichtdienst)
  • Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
  • vermögenswirksame Leistungen

Ja. Die Auswirkungen hängen davon ab, wann das Kind geboren wurde. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zu den Kindererziehungszeiten im Internet (lang Teil II: Zuschläge zum Ruhegehalt).

Hinweis: Die Versorgungsauskunft Online berechnet keine Zuschläge zum Ruhegehalt wegen Kindererziehungszeiten.

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags auch im Ruhestand noch gegeben sind, wird dieser als sogenannter Unterschiedsbetrag (Kurz: FZ-UB) neben dem Ruhegehalt gezahlt.

Hinweis: Der kinderbezogene Anteil zum Familienzuschlag wird von der Versorgungsauskunft Online nicht berücksichtigt, da es sich um eine Zahlung neben dem Ruhegehalt handelt. Dies wird erst im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge geprüft.

Das Familiengericht entscheidet im Rahmen einer Ehescheidung auch darüber, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Sofern in diesem Zusammenhang zu Lasten Ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft Anwartschaften für Ihre geschiedene Ehegattin oder Ihren geschiedenen Ehegatten begründet wurden, so hat dies auch Auswirkungen auf das Ruhegehalt. Ihr Ruhegehalt ist dann um den vom Gericht zum Zeitpunkt des Ehezeitendes festgelegten Monatsbetrag zu kürzen, wobei der Betrag anhand der seitdem eingetretenen Bezügeerhöhungen angepasst wird. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt zum Versorgungsausgleich im Internet.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Versorgungsausgleichsbetrag im Rahmen der Versorgungsauskunft Online nicht abgezogen wird.

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