häufige Fragen (FAQ)
Wechsel der Kindergeldbearbeitung an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Ab dem 1. August 2020 wechselt die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Kindergeldangelegenheiten auf die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Im Februar und April 2020 wurden Informationsschreiben an die Kindergeldberechtigten versandt. Hier finden Sie weitere Antworten auf Fragen zum Zuständigkeitswechsel:
Das Landesamt für Steuern und Finanzen nimmt gemäß § 72 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 9 Absatz 2 Satz 5 Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz die Aufgaben der Familienkasse wahr. Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. S. 2835) wurden die Zuständigkeiten beim Kindergeld nach dem EStG für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes neu geregelt. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG können Familienkassen auf ihre Zuständigkeit verzichten und die Aufgaben der Kindergeldbearbeitung kostenfrei an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übertragen. Der Freistaat Sachsen nimmt diese Möglichkeit wahr.
Die lückenlose Weiterzahlung des Kindergeldes hat beim Zuständigkeitswechsel oberste Priorität. Nachweise und Unterlagen, die Sie bereits bei der Familienkasse des Landesamtes für Steuern und Finanzen eingereicht haben, müssen Sie nicht nochmals einreichen. Ihre Kindergelddaten werden ohne Ihr Zutun an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Sie müssen daher auch keinen neuen Antrag auf Kindergeld stellen. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit steigt in die Festsetzungen der Familienkasse des Landesamtes für Steuern und Finanzen ein und zahlt auf dieser Grundlage Kindergeld in der bisherigen Höhe fort.
Sie werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit im Laufe des Monats August 2020 weitere Informationen, insbesondere über Ihre neue Kindergeldnummer, die zuständige regionale Familienkasse sowie die Kontaktdaten für alle Fragen zum Kindergeld erhalten.
Die Auszahlung des Kindergeldes für den Monat Juli 2020 erfolgt wie gewohnt mit den Bezügen. Ab August 2020 erhalten Sie das Kindergeld von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der Auszahlungstermin richtet sich nach der von dort vergebenen Kindergeldnummer. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) dieser Nummer.
So erfolgt zum Beispiel bei der Kindergeldnummer 115FK154720 (Endziffer 0) die Zahlung zu Beginn des Monats, bei der Kindergeldnummer 735FK124619 (Endziffer 9) um den 20. des Monats. Aktuelle Informationen zu Überweisungsterminen finden Sie unter der Internetadresse der Bundesagentur für Arbeit www.familienkasse.de oder erhalten Sie telefonisch unter der Service-Rufnummer 0800 4 5555 33.
Der Informationsaustausch bezüglich der kindergeldabhängigen Bezüge- und Gehaltsbestandteile bleibt unverändert bestehen. Über diese entscheidet die Bezügestelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen auch weiterhin eigenständig. Ihre Anzeigepflichten gegenüber dem Landesamt für Steuern und Finanzen nach beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften bestehen deshalb nach dem Zuständigkeitswechsel fort.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit darf, wie auch die bisherige Familienkasse, der Bezügestelle den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln oder Auskunft über diesen erteilen.
Die Familienkasse des LSF bearbeitet alle bis zum 2. Juni 2020 im LSF eingehenden Anträge und Kindergeldunterlagen und vollzieht diesbezügliche Änderungen letztmalig beim Kindergeld für den Monat Juli 2020. Später eingehende Anträge und Unterlagen gehen nicht verloren, sie werden von hier zur weiteren Bearbeitung an die Familienkasse der BA übergeben. Das gilt auch für Anträge und Unterlagen, die nach dem Zuständigkeitswechsel ab August 2020 und den Folgemonaten ggf. noch im LSF eingehen.
Im LSF eingehende Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung werden grundsätzlich für die Bezügezahlung und Kindergeldfestsetzung berücksichtigt. Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung, die bis Ende Juli 2020 wirksam werden sollen, werden wie gewohnt bei der Bezügezahlung (einschließlich Kindergeld) im LSF berücksichtigt und für die Kindergeldfestsetzung an die Familienkasse der BA weitergegeben.
Mit dem Zuständigkeitswechsel entfällt die Weitergabe dieser Änderungsdaten, die ab dem 1. August 2020 wirksam werden sollen.
Den Antrag auf Kindergeld für ein im Juni oder Juli 2020 geborenes Kind reichen Sie bei der Familienkasse des LSF ein. Sie leitet den Antrag weiter an die Familienkasse der BA. In diesen Fällen kann es zu Verzögerungen bei der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes kommen. Dafür bitten wir um Verständnis.
Für ab August 2020 geborene Kinder reichen Sie den Antrag auf Kindergeld direkt bei der Familienkasse der BA ein. Dafür steht Ihnen der Online-Kindergeld-Service der Bundesagentur für Arbeit unter www.familienkasse.de zur Verfügung, mit dem Sie Anträge auf Kindergeld stellen und die im Antragsformular eingetragenen Daten vorab elektronisch und verschlüsselt an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übertragen können. Den Kindergeldantrag müssen Sie dann noch ausdrucken, unterschreiben und mit den benötigten Anlagen und Nachweisen bei der Familienkasse einreichen.
Kindergeldberechtigte, deren Kind das 18. Lebensjahr bis einschließlich September 2020 vollendet, werden von der Familienkasse des LSF 3 Monate vorher mit entsprechenden Hinweisen zur Weiterberücksichtigung des Kindes angeschrieben. Kindergeldberechtigte, deren Kind im Oktober 2020 das 18. Lebensjahr vollendet, werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit angeschrieben.
Bitte beachten Sie die im Anschreiben stehenden Hinweise zur Vorlage der Unterlagen in der Familienkasse. Sie sind gegebenenfalls bereits bei der Familienkasse der BA einzureichen.
Die Familienkasse des LSF wird Sie rechtzeitig anschreiben. Bitte informieren Sie die Familienkasse des LSF, wenn Sie bereits wissen, was Ihr Kind danach plant oder es bereits gesicherte Erkenntnisse gibt (mit Nachweis).
Diesen Service bietet die Bundesagentur für Arbeit nicht an. Sie zahlt das Kindergeld nur auf ein Konto des/der Kindergeldberechtigten aus. Die Bankverbindung des Kontos, auf das im Juli 2020 die Bezüge ausgezahlt werden, wird an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Auf dieses Konto überweist die Bundesagentur für Arbeit ab August 2020 das Kindergeld für alle Kinder. Soll das Kindergeld monatlich auf ein Konto des Kindes oder ein Sparkonto o. Ä. überwiesen werden, richten Sie bitte eigenständig Daueraufträge für Ihr Konto ein bzw. zeigen der Bundesagentur für Arbeit eine andere Bankverbindung an
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Abzweigungsentscheidungen der Familienkasse des Landesamtes für Steuern und Finanzen. Die Auszahlung an den Dritten wird zunächst von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ohne nähere Prüfung in unveränderter Höhe fortgesetzt. Die Voraussetzungen für die Abzweigung werden bei der nächsten turnusmäßigen Überprüfung Ihres Kindergeldfalles von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit überprüft und erforderlichenfalls angepasst.
Das Landesamt für Steuern und Finanzen informiert die Abzweigungsempfänger schriftlich über die Fortführung der Abzweigung.
Noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit fortgeführt, dies gilt auch für Nebenverfahren wie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
Noch nicht abgeschlossene Klage- und sonstige Verfahren vor einem Finanzgericht werden ebenfalls von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof werden vom Landesamt für Steuern und Finanzen über den anstehenden Zuständigkeitswechsel schriftlich informiert.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übernimmt die offenen Rückforderungsverfahren. Auch bereits getroffene Entscheidungen über die Stundung werden vorerst übernommen. Aufrechnungserklärungen nach § 226 Abgabenordnung (AO) mit Gehalt oder Bezügen können durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit nicht fortgeführt werden und werden durch das Landesamt für Steuern und Finanzen beendet. Die noch nicht aufgerechneten Beträge werden in der zulässigen Höhe (bis max. des hälftigen Kindergeldes) durch den Inkasso Service der BA eingezogen.
Noch nicht abgeschlossene Ordnungswidrigkeiten- und Strafsachenverfahren einschließlich der Beitreibung der damit verbundenen Forderungen werden von der Familienkasse der Bundesagentur für übernommen.
Sofern auch Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht bereits mit der Sache befasst sind, unterrichtet das Landesamt für Steuern und Finanzen diese über den anstehenden Zuständigkeitswechsel.
Auf Anfrage der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) sind von den Familienkassen die Daten zum Kindergeldbezug im Regelfall elektronisch zu übermitteln (§ 91 Absatz 1 Satz 1 EStG). Hierzu nimmt die ZfA in der Regel jährlich (elektronische) Abrufe bei den Familienkassen vor. Ab dem Monat des Zuständigkeitswechsels werden die Kindergeldberechtigten der abgebenden Familienkassen in den Datenabgleich zwischen der (Familienkasse der) Bundesagentur für Arbeit (BA) und der ZfA einbezogen.
Nach einem Zuständigkeitswechsel ist die neu zuständige Familienkasse - und damit auch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit - vollumfänglich für die Mitteilung an die ZfA verantwortlich. Dies betrifft auch Zeiträume vor dem Zuständigkeitswechsel.
Bitte informieren Sie Ihren Anbieter über den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels zur Familienkasse der BA und über die von der Familienkasse der BA vergebene (neue) Kindergeldnummer, sobald Sie Ihnen vorliegt.
Bei allen Fragen zum Zuständigkeitswechsel erreichen Sie die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 15:00 Uhr unter der Rufnummer 0800 4 5555 35. Der Anruf ist für Sie kostenfrei. Ihre Fragen können Sie auch per E-Mail stellen. Die E-Mail-Adresse lautet: Familienkasse-Direktion.Projekt-Transformation@arbeitsagentur.de
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist dem Landesamt für Steuern und Finanzen ein wichtiges Anliegen. Die Familienkasse des Landesamtes für Steuern und Finanzen verarbeitet zur Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes aufgrund von §§ 31, 32 sowie §§ 62 bis 78 Einkommensteuergesetz und den Regelungen der Abgabenordnung personenbezogene Daten. Dazu gehören Daten, die wir von Dritten über Sie erhoben haben oder die Sie uns zur Verfügung stellen. Nähere Informationen zu Ihren Rechten im Rahmen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Familienkasse erhalten Sie im Internet unter www.lsf.sachsen.de/Datenschutz.html. Dort finden Sie auch die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten des Landesamtes für Steuern und Finanzen.