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Häufige Fragen (FAQ)

Dienstunfall

Soweit hinsichtlich der Unfallfolgen ein Arzt aufgesucht wurde, ist diesem in jedem Fall das Formular »Schriftlicher Befundbericht des behandelnden Arztes« vorzulegen und der Dienstunfallanzeige in einem geschlossenen Umschlag beizufügen. Bitte beachten Sie, dass für die Anerkennung eines Dienstunfalls u. a. die Verletzungsfolge ärztlich attestiert sein muss. Zu Bagatellverletzungen bitte hier klicken.

Da Beamte grundsätzlich nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, gelten für sie nicht die Vorstellungspflichten beim Durchgangsarzt. Es besteht freie Arztwahl.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. (Legaldefinition: § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsBeamtVG).

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

Frau Andrea Dehner

Telefon: +49 351 827-31390

Durch den verletzten Beamten ist der Antragsvordruck »Dienstunfalluntersuchung gem. § 50 SächsBeamtVG« vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Zum Nachweis der Verletzungsfolgen ist das Formular »Schriftlicher Befundbericht des behandelnden Arztes« zu verwenden. Legen Sie dieses Ihrem Arzt vor und lassen es ausfüllen. Informationen zur Frage der Kostenerstattung erhalten Sie im »Merkblatt Heilverfahrenskosten«. Ist durch den Unfall ein Sachschaden entstanden, für den Ersatz beantragt wird, ist weiterhin der »Antrag auf Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Rahmen der Unfallfürsorge« auszufüllen. Die Unterlagen sind vollständig (der Schriftliche Befundbericht des behandelnden Arztes in einem verschlossenen Umschlag) zur Stellungnahme an den Leiter der Behörde zu geben und an das Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 333D weiter zu leiten.

Für die Dienstunfallfürsorge der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen ist ausschließlich das

Landesamt für Steuern und Finanzen

Besucheradresse:
Dienststelle Dresden Referat 333D – Dienstunfallfürsorge
Stauffenbergallee 2

01099 Dresden

zuständig. Während einer dienstlichen Beschäftigung verletzte Beschäftigte des Freistaates Sachsen können sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger

Unfallkasse Sachsen

Besucheradresse:
Rosa-Luxemburg-Straße 17a

01662 Meißen

Telefon: +49 3521 724-0

Webseite: Unfallkasse Sachsen im Internet

Sofern Sie keinen Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben trägt die Dienstunfallfürsorge des Landesamtes für Steuern und Finanzen die Kosten für die Ausstellung des Befundberichts. Bei Beamten mit einem Anspruch auf Freie Heilfürsorge (Beamte des Polizeivollzugsdienstes) muss der ausstellende Arzt direkt mit dem Polizeiverwaltungsamt-Heilfürsorge abrechnen.

Heilbehandlung

Die Erstattung der dienstunfallbedingten Heilbehandlungskosten richtet sich nach § 36 SächsBeamtVG in Verbindung mit der Sächsischen Heilverfahrensverordnung (SächsHeilVfVO), wonach die notwendigen und angemessenen Kosten für die Heilbehandlung erstattet werden können.

Die Angemessenheit dieser Kosten richtet sich dabei u.a. nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und den geltenden Vorschriften der Sächsischen Beihilfeverordnung.

In der Regel wird sechs Monate nach dem Unfallereignis geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang noch dienstunfallbedingte Beschwerden oder Verletzungen bestehen und welche Heilbehandlungen zur Linderung dieser Beschwerden noch notwendig sind.

Hierzu fordert Sie zu gegebener Zeit die Dienstunfallfürsorge des Landesamtes für Steuern und Finanzen zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf.

Für die Beantragung von dienstunfallbedingten Heilbehandlungskosten können Sie das Formblatt »Antrag auf Kostenerstattung im Heilverfahren« verwenden. Die Bearbeitung erfolgt durch die Dienstunfallfürsorge im Referat 333D des Landesamtes für Steuern und Finanzen.

Grundsätzlich liegt es bei einer Bagatellverletzung (bspw. kleine Schnitt-/Risswunden) in Ihrer Entscheidung, ob Sie einen Arzt aufsuchen möchten. Für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist es u. a. jedoch erforderlich, dass eine Verletzungsfolge ärztlich attestiert ist. Der Arzt muss bestätigen, dass die Verletzungsfolge aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist jedoch nicht erforderlich. Eintragungen in ein Verbandsbuch der Behörde genügen nicht für das Vorliegen einer rechtserheblichen Körperschädigung.

Die Erstattung der dienstunfallbedingten Arzt- und Heilmittelkosten erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und Rezepte (Zweitschriften bzw. Kopien sind ausreichend), die als Diagnose den im Anerkennungsbescheid festgestellten unfallbedingten Körperschaden enthalten müssen.

Wurden andere, unfallfremde Leiden mitbehandelt, ist die Rechnung oder das Rezept vor Einsendung an das Landesamt für Steuern und Finanzen dem Arzt zur fachlichen und betragsmäßigen Ausgliederung der unfallfremden Leistungen zurückzugeben.

Eventuell erhaltene Leistungen der Beihilfe oder Krankenversicherung sind anzugeben.

Sachschadenersatz

Die mögliche Ersatzleistung bezieht sich nur auf Schäden am eigenen Kfz. Dritten zugefügte Schäden sind im Rahmen des Sachschadenersatzes nicht abgedeckt. Somit sind entstehende Aufwendungen für die Regulierung des Schadens am Fahrzeug des Unfallgegners bzw. auch die dadurch entstehende Prämienmehrbelastung in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht erstattungsfähig.

Ein durch den Pkw zugefügter Schaden an einem anderen Fahrzeug ist in jedem Fall der eigenen Haftpflichtversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung zu melden.

Ein Überblick darüber kann den Informationen  zum Sachschadenersatz im Rahmen und außerhalb der Dienstunfallfürsorge (siehe »Info- und Merkblätter«) entnommen werden.

Schäden an einem Kraftfahrzeug, die während einer angeordneten Dienstreise entstehen, können, sofern die Voraussetzungen des § 35 SächsBeamtVG bzw. § 81 SächsBG erfüllt sind, bis zur vollen Schadenshöhe erstattet werden, wenn für die Benutzung des Kraftfahrzeugs vor Antritt der Dienstreise schriftlich triftige Gründe anerkannt wurden. Liegen keine triftigen Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs vor, entfällt ein Sachschadenersatzanspruch.

Etwas anderes gilt, wenn ein Sachschaden an einem sogenannten »anerkannten privaten Kraftfahrzeug« während einer Dienstreise entstand. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17.10.1985, NJW 1986, 1122 und vom 06.03.1986, ZBR 1986, 304) sind entstandene Sachschäden an anerkannten Kraftfahrzeugen bei Dienstreisen oder bei Benutzung zu sonstigen dienstlichen Zwecken (entweder auf ausdrückliches Verlangen oder auf sonstige Veranlassung des Dienstherrn) ebenfalls bis zur vollen Schadenshöhe zu ersetzen.

Soweit eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, besteht grundsätzlich bei jedem am eigenen Kfz entstandenen Schaden die Verpflichtung zur Meldung des Schadens bei der eigenen Versicherung. Für etwaige Sachschadensersatzansprüche innerhalb und außerhalb der Dienstunfallfürsorge gilt, dass Ersatzansprüche gegenüber Dritte (Versicherung aber auch Drittschädiger oder deren Versicherer) vorrangig sind.

Sachschadenersatz innerhalb der Dienstunfallfürsorge ist für Sachschäden vorgesehen, die sich im Rahmen eines Dienstunfalls mit körperlichen Verletzungen ereignen. Der Antragsvordruck »Antrag auf Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Rahmen der Unfallfürsorge« ist zusammen mit der Dienstunfallanzeige (Antragsvordruck »Dienstunfalluntersuchung gem. § 50 SächsBeamtVG«) einzureichen.

Ein Antrag auf Sachschadenersatz außerhalb der Dienstunfallfürsorge wird dann gestellt, wenn ein Sachschaden ohne Verletzungen entstanden ist. Hierzu ist der Antragsvordruck »Antrag auf Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge gemäß § 81 Sächsisches Beamtengesetz« zu verwenden.

Bei Sachschäden an Bekleidung oder sonstigen mitgeführten Gegenständen (kein Kfz) ist, soweit noch vorhanden, die Kaufrechnung beizufügen. Soweit diese Gegenstände repariert oder gereinigt wurden, ist ein Nachweis über die dabei entstandenen Kosten erforderlich.

Für die Erstattung von Sachschäden an einem Kfz fügen Sie bitte Ihrem Antrag vorerst die folgenden Unterlagen bei:

  • eine Kopie des zum Schadenszeitpunkt geltenden Versicherungsscheins des beschädigten Kfz, aus dem Art und Umfang der Versicherung und die Höhe der Selbstbeteiligung hervorgehen,
  • soweit das Kfz auf einer Dienstreise/einem Dienstgang beschädigt wurde, eine Kopie des genehmigten Dienstreiseantrages oder der Bestätigung, dass es sich um ein anerkanntes privates Kfz handelt,
  • bei einem Wildschaden die Angaben zur Mitgliedschaft in einem Automobilklub und ggf. einen Nachweis darüber, ob und in welchem Umfang durch diesen eine Wildschadensbeihilfe geleistet wurde.

Weitere, zur Bearbeitung notwendige Unterlagen werden ggf. durch den Bearbeiter des Landesamtes für Steuern und Finanzen direkt angefordert.

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