Hauptinhalt

Förderung der privaten Altersvorsorge

Informationen zur privaten Altersvorsorge für Besoldungsempfänger/innen

Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3926) bezieht die aktiven Beamten und Richter in die staatlich geförderte private Altersvorsorge (sog. »Riester-Rente«) ein.

Somit können Aufwendungen für die private Altersvorsorge nach § 10a EStG bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Auf Antrag erfolgt zusätzlich eine staatliche Förderung durch Gewährung einer Grundzulage (§ 84 EStG) und ggf. einer Kinderzulage (§ 85 EStG) für jedes Kind, für das dem/der Zulagenberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird. Die Altersvorsorgezulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Berechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag erbracht hat. Der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG ist auf einen bestimmten Vomhundertsatz der in dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Besoldung festgelegt worden. Aufgabe des Landesamtes für Steuern und Finanzen ist es, die für die Berechnung der Zulagen erforderlichen Daten zu melden.

Dabei ist zu beachten, dass nur die von der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zertifizierten Altersvorsorgeverträge gefördert werden (www.bzst.de).

Der Antrag auf Zahlung der Zulage ist bei dem Anbieter (Versicherungen etc.) einzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge gezahlt werden. Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung der Zulage und deren Auszahlung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen -ZfA-, 10868 Berlin (www.zusy.de). Auskünfte hierzu können daher vom Landesamt für Steuern und Finanzen nicht erteilt werden.

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist das Landesamt für Steuern und Finanzen als „zuständige Stelle“ (§ 81a EStG) verpflichtet, der ZfA die Bezüge des Jahres vor dem Beitragsjahr und die berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsjahr bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres mitzuteilen (§ 91 Abs. 2 EStG). Art und Weise des maschinellen Datenabgleiches zwischen dem Landesamt für Steuern und Finanzen und der ZfA werden durch die Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge vom 17. Dezember 2002 (BGBl. 2002, S. 4544) in der aktuellen Fassung geregelt.

Voraussetzung für die Durchführung des Datenaustausches ist die Erteilung Ihrer widerruflichen Einwilligung (§ 10a Abs. 2a Satz 1 EStG). Ohne diese Einwilligung ist keine Förderung möglich.

Die Einwilligung ist ab 01.01.2019 grundsätzlich im Beitragsjahr zu erteilen. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können Sie eine nicht fristgerecht abgegebene Einverständniserklärung nachholen, sofern das Festsetzungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Über diese Nachholung müssen Sie die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar informieren (BMF Rundschreiben vom 21.12.2017 – IV C3 – S 2015/17/10001:005 – 2017/1067450). Auf Anforderung der ZfA würde in diesem Fall auch rückwirkend eine Übermittlung der Daten erfolgen.

Zuordnungskriterium bei der ZfA ist die (Renten-)Versicherungsnummer. Sofern diese noch nicht vergeben wurde, müssen Sie über das Landesamt für Steuern und Finanzen bei der ZfA eine Zulagenummer beantragen.

Sollten Sie eine Sozialversicherungsnummer haben (z. B. durch eine frühere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, den Bezug einer Rente oder durch das Ableisten von Wehr- bzw. Ersatzdienst), teilen Sie diese dem Landesamt für Steuern und Finanzen bitte mit.

Die auszufüllende Einwilligungserklärung (zugleich Antragsformular für den Antrag auf Erteilung einer Zulagenummer) steht als Download zur Verfügung.

zurück zum Seitenanfang