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Aktuelle Informationen

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz – 5. DRÄndG)

Der Entwurf eines Fünften Dienstrechtsänderungsgesetzes wurde unter der Drucksachennummer 7/15907 in den Sächsischen Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf enthält neben der zeitgleichen und systemgerechten Übertragung der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 auf Beamte, Richter und Versorgungsempfänger unter anderem auch weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Amtsangemessenheit der Alimentation.

Neben der Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:

a) Übertragung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023

Zum 1. November 2024:

  • lineare Erhöhung i. H. v. 4,76 % (umgerechneter Sockelbetrag)
  • Anwärter erhalten einen Festbetrag i. H. v. 100 EUR

Zum 1. Februar 2025:

  • weitere lineare Erhöhung i. H. v. 5,50 %
  • Anwärter erhalten einen weiteren Festbetrag i. H. v. 50 EUR

b) Weitere Maßnahmen zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation

Zum 1. Januar 2024:

  • Erstattung von Beiträgen für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung von berücksichtigungsfähigen Erwachsenen nach § 80 Absatz 4 SächsBG in Höhe von monatlich bis zu 33,08 EUR
  • Erhöhung des Familienzuschlags (sog. Ehegattenanteil und Kinderanteil für die ersten beiden Kinder) auf monatlich 246 EUR
  • monatliche Sonderzahlung i. H. v. 4,1 % des Grundgehalts einschließlich Amtszulagen

Der Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder wird zum 1. Januar 2023 monatlich um 19 EUR und ab 1. Januar 2024 um weitere 87 EUR angehoben.

Die Umsetzung wird durch das LSF in Abhängigkeit vom Gesetzgebungsverfahren vorbereitet. Sobald Zahlungszeitpunkte feststehen, werden diese auch im Internet veröffentlicht.

Übertragung des TV Inflationsausgleich auf Beamte, Richter und Versorgungsempfänger

Mit Artikel 1 und Artikel 4 des Entwurfes eines 5. Dienstrechtsänderungsgesetzes (Drs. 7/15907) sollen die tariflich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger im Freistaat Sachsen übertragen werden

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden Inflationsausgleichszahlungen (IAZ) für die Jahre 2023 und 2024 - wie nachfolgend dargestellt – gezahlt:

  1. Inflationsausgleichs-Einmalzahlung i. H. v. 1.000 Euro (bei Vollbeschäftigung) für den Kalendermonat Dezember 2023

    An alle Beamten und Richter, die
    • am 9. Dezember 2023 in einem Dienst- oder Anwärterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des SächsBesG standen und
    • im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis hatten,

      sollen Ende Februar 2024 einmalig 1.000 Euro für den Monat Dezember 2023 ausgezahlt werden (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung).
       
  2. Inflationsausgleichs-Monatszahlungen i. H. v. monatlich 200 Euro (bei Vollbeschäftigung) für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024

    Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 sollen Beamten und Richtern monatlich 200 Euro gewährt werden, wenn
    • in dem jeweiligen Monat ein Dienst- oder Anwärterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des SächsBesG bestand/besteht und
    • mindestens an einem Tag im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestand/besteht.

      Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen soll ab Ende März 2024 erfolgen (rückwirkend ab Januar).

Versorgungsempfänger sollen die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und die Inflationsausgleichs- Monatszahlungen auf der Grundlage der vorgenannten Beträge unter Berücksichtigung ihrer individuellen Ruhegehaltssätze bzw. der Anteilssätze bei der Hinterbliebenenversorgung sowie des Unterhaltsbeitrages erhalten.

Anwärter erhalten die Hälfte der für Beamte und Richter vorgesehenen Beträge.

Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn im Zeitraum 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 diese Zahlung und weitere bereits geleistete Zuschüsse zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise den Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschreiten. Ist dieser Freibetrag überschritten, sind die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung bzw. die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen teilweise oder in voller Höhe steuerpflichtig

Nachzahlungen für die Jahre 2017 bis 2023 – Hinweise und FAQ-Liste

Im Bereich Amtsangemessene Alimentation finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u. a.) im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (4. DRÄndG).

Information zur Anpassung der Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Mit dem Beschluss des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurden die Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023 wie folgt angepasst:

  • Anhebung des regulären Beitragssatzes von 3,05 % auf 3,4 %
  • Erhöhung des Kinderlosenzuschlags von 0,35 % auf 0,6 %
  • stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern (für das zweite bis fünfte Kind wird der Beitragssatz um 0,25 % je Kind abgesenkt, solange die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nach Erreichen der Altersgrenze entfällt der Abschlag wieder)

Die Erhöhung des regulären Beitragssatzes und des Zusatzbeitrages für Kinderlose wird von der Bezügestelle bereits ab dem 01.07.2023 umgesetzt.

Die stufenweise Absenkung des Beitragssatzes für Eltern mit mehreren Kindern kann erst nach Vorlage geeigneter Nachweise über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und deren Alter erfolgen. Damit für Sie der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Lohnabrechnung ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, bitten wir Sie, geeignete Nachweise über die Anzahl Ihrer Kinder und deren Alter bei der Bezügestelle vorzulegen. Für Kinder, die bereits auf Ihrer Bezügemitteilung aufgeführt sind, sind keine erneuten Nachweise erforderlich. Bitte übersenden Sie die entsprechenden Nachweise für Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder bis spätestens 31.12.2023.

Weitere Informationen, u.a. welche Dokumente als Nachweis Ihrer Elterneigenschaft geeignet sind, können Sie der nachfolgenden FAQ-Liste entnehmen:

Für die Übersendung Ihrer Nachweise nutzen Sie bitte das folgende Antwortschreiben:

Hinweis:
Es handelt sich um eine freiwillige Selbstauskunft. Es müssen keine Angaben gemacht werden. Bei der Beitragsermittlung können jedoch ausschließlich die angegebenen Kinder berücksichtigt werden. Eine Überprüfung bleibt vorbehalten.

Änderung der Verfahrensweise bei Beantragung einer Versorgungsauskunft für versorgungsferne Jahrgänge (bis 54 Jahre)

Das Verfahren zur Erteilung einer Versorgungsauskunft hat sich geändert. Unterschieden wird hierbei zwischen versorgungsfernen (bis einschließlich 54. Lebensjahr) und versorgungsnahen (ab 55. Lebensjahr) Jahrgängen. 

Wenn Sie 54 Jahre und jünger sind, erhalten Sie eine Auskunft zum Ruhestandseintritt mit der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) bzw. der Besonderen Altersgrenze bei Lehrkräften und Beamten des Vollzugsdienstes. Ihren beruflichen Werdegang teilen Sie uns bitte selbst auf dem Antragsvordruck mit. Auch bei bereits im Landesamt für Steuern und Finanzen vorliegenden Anträgen dieser Altersgruppe wird eine Versorgungsauskunft nur für eine mögliche Berechnungsvariante erteilt, um die Versorgungsauskunft zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie 55 Jahre und älter sind, können Sie erneut einen Antrag stellen und erhalten dann zwei ausführliche Versorgungsauskunftsberechnungen. Für diese Berechnungen werden Dienstzeiten anhand Ihrer Personalakte von hier aus ermittelt. Somit wird ab dem 55. Lebensjahr die Kontenklärung nachgeholt und Ihnen liegen rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze mehrere Berechnungen für Ihre individuelle Lebensplanung und Entscheidungen rund um den Ruhestand vor.

Bearbeitungszeiten Versorgungsauskünfte

Im Aufgabenbereich Beamtenversorgung des Landesamtes für Steuern und Finanzen kommt es vorübergehend zu zeitlichen Verzögerungen in der Bearbeitung von Versorgungsauskünften. Bitte haben Sie Verständnis, wenn die Erteilung Ihrer Versorgungsauskunft längere Zeit in Anspruch nimmt und Nachfragen zur Dauer der Bearbeitung gegenwärtig nicht beantwortet werden können. Insoweit werden Sie auch gebeten, nach Möglichkeit von telefonischen Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.

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