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Aktuelle Informationen

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Fünftes Dienstrechtsänderungsgesetz – 5. DRÄndG)

Der Entwurf eines Fünften Dienstrechtsänderungsgesetzes wurde unter der Drucksachennummer 7/15907 in den Sächsischen Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf enthält neben der zeitgleichen und systemgerechten Übertragung der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 auf Beamte, Richter und Versorgungsempfänger unter anderem auch weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Amtsangemessenheit der Alimentation.

Neben der Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen sind unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:

a) Übertragung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023

Zum 1. November 2024:

  • lineare Erhöhung i. H. v. 4,76 % (umgerechneter Sockelbetrag)
  • Anwärter erhalten einen Festbetrag i. H. v. 100 EUR

Zum 1. Februar 2025:

  • weitere lineare Erhöhung i. H. v. 5,50 %
  • Anwärter erhalten einen weiteren Festbetrag i. H. v. 50 EUR

b) Weitere Maßnahmen zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation

Zum 1. Januar 2024:

  • Erstattung von Beiträgen für die beihilfekonforme private Pflegeversicherung von berücksichtigungsfähigen Erwachsenen nach § 80 Absatz 4 SächsBG in Höhe von monatlich bis zu 33,08 EUR
  • Erhöhung des Familienzuschlags (sog. Ehegattenanteil und Kinderanteil für die ersten beiden Kinder) auf monatlich 246 EUR
  • monatliche Sonderzahlung i. H. v. 4,1 % des Grundgehalts einschließlich Amtszulagen

Der Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder wird zum 1. Januar 2023 monatlich um 19 EUR und ab 1. Januar 2024 um weitere 87 EUR angehoben.

Die Umsetzung wird durch das LSF in Abhängigkeit vom Gesetzgebungsverfahren vorbereitet. Sobald Zahlungszeitpunkte feststehen, werden diese auch im Internet veröffentlicht.

Übertragung des TV Inflationsausgleich auf Beamte, Richter und Versorgungsempfänger

Mit Artikel 1 und Artikel 4 des Entwurfes eines 5. Dienstrechtsänderungsgesetzes (Drs. 7/15907) sollen die tariflich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger im Freistaat Sachsen übertragen werden

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden Inflationsausgleichszahlungen (IAZ) für die Jahre 2023 und 2024 - wie nachfolgend dargestellt – gezahlt:

  1. Inflationsausgleichs-Einmalzahlung i. H. v. 1.000 Euro (bei Vollbeschäftigung) für den Kalendermonat Dezember 2023

    An alle Beamten und Richter, die
    • am 9. Dezember 2023 in einem Dienst- oder Anwärterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des SächsBesG standen und
    • im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis hatten,

      sollen Ende Februar 2024 einmalig 1.000 Euro für den Monat Dezember 2023 ausgezahlt werden (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung).
       
  2. Inflationsausgleichs-Monatszahlungen i. H. v. monatlich 200 Euro (bei Vollbeschäftigung) für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024

    Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 sollen Beamten und Richtern monatlich 200 Euro gewährt werden, wenn
    • in dem jeweiligen Monat ein Dienst- oder Anwärterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des SächsBesG bestand/besteht und
    • mindestens an einem Tag im jeweiligen Monat ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestand/besteht.

      Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen soll ab Ende März 2024 erfolgen (rückwirkend ab Januar).

Versorgungsempfänger sollen die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und die Inflationsausgleichs- Monatszahlungen auf der Grundlage der vorgenannten Beträge unter Berücksichtigung ihrer individuellen Ruhegehaltssätze bzw. der Anteilssätze bei der Hinterbliebenenversorgung sowie des Unterhaltsbeitrages erhalten.

Anwärter erhalten die Hälfte der für Beamte und Richter vorgesehenen Beträge.

Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn im Zeitraum 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 diese Zahlung und weitere bereits geleistete Zuschüsse zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise den Freibetrag von 3.000 Euro nicht überschreiten. Ist dieser Freibetrag überschritten, sind die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung bzw. die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen teilweise oder in voller Höhe steuerpflichtig

Nachzahlungen für die Jahre 2017 bis 2023 – Hinweise und FAQ-Liste

Im Bereich Amtsangemessene Alimentation finden Sie aktuelle Informationen zur Umsetzung der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17 u. a.) im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (4. DRÄndG).

Erhöhung der Besoldung und Versorgung zum 1. Dezember 2022

Die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sollen entsprechend der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 wie folgt ab dem 1. Dezember 2022 angepasst werden:

  • Die Besoldung sowie die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden Bezügebestandteile sollen um 2,8 % angehoben werden und
  • die monatlichen Anwärtergrundbeträge sollen um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht werden.

Hierfür ist ein Gesetz erforderlich, das vom Sächsischen Landtag zu beschließen ist. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erarbeitet. Aufgrund des derzeit noch laufenden Verfahrens ist eine Zahlbarmachung der erhöhten Beträge zum 1. Dezember 2022 nicht möglich.

Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wird derzeit zwischen den Ressorts abgestimmt und soll anschließend der Sächsischen Staatsregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Danach soll der Gesetzentwurf umgehend dem Sächsischen Landtag zugeleitet werden, um eine möglichst zeitnahe Nachzahlung der Bezügeanpassung rückwirkend ab 1. Dezember 2022 zu gewährleisten.

Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749 ff.) wurde eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR für aktiv tätige Erwerbspersonen beschlossen. Die EPP soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind (d.h. in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten) und im Jahr 2022 Einkünfte nach

§ 13, 15 oder 18 Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beziehen.

Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?

Die EPP unterliegt nach § 119 EStG als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, ist jedoch beitragsfrei in der Sozialversicherung sowie in der Zusatzversorgung.

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn ist die EPP kein steuerpflichtiges Entgelt.

Wann bzw. wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich durch das LSF mit der Bezügeabrechnung für September 2022.

Eine Auszahlung mit den Bezügen durch den Arbeitgeber erfolgt nur dann, wenn am 1. September 2022 ein aktives erstes Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V besteht oder der Arbeitslohn im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuert wird und dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Das LSF zahlt bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Stichtag 1. September 2022 die EPP maschinell aus. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erst rückwirkend erfüllt werden, erfolgt eine Nachzahlung der EPP. Entsprechend erfolgt auch eine Rückforderung einer bereits gezahlten EPP, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegen einer rückwirkenden ûnderung nicht mehr erfüllt sind (z. B. ein rückwirkend gemeldeter Austritt oder Steuerklasse VI).

Erfolgt die Zahlung nicht durch das LSF, wird der Anspruch auf die EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geprüft.

Wie wird die Auszahlung gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert?

In der Lohnsteuerbescheinigung 2022 wird die gezahlte EPP gegenüber der Finanzverwaltung mit einem Großbuchstaben »E« ausgewiesen.

Corona-Sonderzahlung für Beamte, Richter, Anwärter und Referendare

Beamten, Richtern, Anwärtern und Referendaren soll – in Übertragung des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) vom 29. November 2021 –nach dem Entwurf des Sächsischen Gesetzes zur Corona-Sonderzahlung (Drs. 7/8828) eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung auf Grund der Corona-Krise (Corona-Sonderzahlung) als zusätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt werden.

Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung ist mit den Bezügen im Zahltag März 2022 (d. h. Ende Februar), spätestens jedoch im Zahltag April 2022 (d. h. Ende März) vorgesehen.

Die Corona-Sonderzahlung ist grundsätzlich nach § 3 Nr.11a EStG steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, wenn im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 diese Zahlung und weitere vom Freistaat Sachsen bereits geleistete Beihilfen und Unterstützungen auf Grund der Corona-Krise in Summe den Freibetrag von 1.500 EUR nicht überschreiten. Wurden im genannten Zeitraum bereits derartige Zahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei geleistet, ist die Corona-Sonderzahlung teilweise oder in voller Höhe steuerpflichtig.

Änderung der Verfahrensweise bei Beantragung einer Versorgungsauskunft für versorgungsferne Jahrgänge (bis 54 Jahre)

Das Verfahren zur Erteilung einer Versorgungsauskunft hat sich geändert. Unterschieden wird hierbei zwischen versorgungsfernen (bis einschließlich 54. Lebensjahr) und versorgungsnahen (ab 55. Lebensjahr) Jahrgängen. 

Wenn Sie 54 Jahre und jünger sind, erhalten Sie eine Auskunft zum Ruhestandseintritt mit der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) bzw. der Besonderen Altersgrenze bei Lehrkräften und Beamten des Vollzugsdienstes. Ihren beruflichen Werdegang teilen Sie uns bitte selbst auf dem Antragsvordruck mit. Auch bei bereits im Landesamt für Steuern und Finanzen vorliegenden Anträgen dieser Altersgruppe wird eine Versorgungsauskunft nur für eine mögliche Berechnungsvariante erteilt, um die Versorgungsauskunft zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie 55 Jahre und älter sind, können Sie erneut einen Antrag stellen und erhalten dann zwei ausführliche Versorgungsauskunftsberechnungen. Für diese Berechnungen werden Dienstzeiten anhand Ihrer Personalakte von hier aus ermittelt. Somit wird ab dem 55. Lebensjahr die Kontenklärung nachgeholt und Ihnen liegen rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze mehrere Berechnungen für Ihre individuelle Lebensplanung und Entscheidungen rund um den Ruhestand vor.

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